Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 3 ZPO vom 2023
Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE220002 | Negative Feststellungsklage | Berufung; Verfügung; Berufungskläger; Vorinstanz; Recht; Beschwerde; Kostenvorschuss; Frist; Entscheid; Klage; Streitwert; Betrag; Kostenvorschusses; Ansetzung; Verfahren; Feststellungsklage; Prozessleitende; Nichteintreten; Negative; Partei; Berufungsbeklagte; Nichteintretens; Bezirksgericht; Berufungsverfahren; Eingabe; Rechtsmittel; Gericht; Vorliegende; Endentscheid; Betreibung |
ZH | LB220004 | Forderung | |
Dieser Artikel erzielt 72 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170016 | Aufsichtsbeschwerde | Anzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerde; Verfahren; Obergericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Ehefrau; Spital; Verfahrens; Bezirksgerichts; Zivil; Obergerichts; Verwaltung; Beschwerdegegner; Gericht; Zivilkammer; Forderung; Beilagen; Einlegerakten; Verwaltungskommission; Vorliegenden; Kantons; Beschluss; Obergerichtspräsident; Präsident |
ZH | VB.2010.00290 | Rechtsmittelweg in Handelsregistersachen | Bundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Beschwerde; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Kantonal; HRegV; Regel; Justiz; Kantonale; Justizdirektion; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Kompetenz; Instanz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Handelsregisters; Organ; Gericht; Organisation; Delegation; Instanzen; Verfahren; Handelsregisteramt; Verfügung |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 274 | Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). | Partei; Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Beschwerde; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Zuständigkeit; Recht; Tatsache; Schiedsgutachten; Staatliche; Kantons; Aktionärsbindungsvertrag; Schiedsgerichts; Behörde; Vorinstanz; Feststellung; Obergerichts; Tatsachen; Schiedsrichter; Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerdeführer; Bewertung |
115 II 237 | Art. 56 OR; Art. 3 Abs. 2 und 19 VG. Haftung eines Tierhalters. 1. Art. 43 ff. OG. Zulässigkeit der Berufung, wenn es um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters geht und streitig ist, ob der Anspruch dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht untersteht (E. 1a und c). 2. Art. 48 und 49 OG. Verneint der kantonale Richter seine Zuständigkeit, so ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG anzunehmen. Wenn er sie bejaht, liegt entweder ein selbständiger oder ein unselbständiger Zwischenentscheid vor, der im ersten Fall gemäss Art. 49 OG, im zweiten dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (E. 1b). 3. Art. 56 OR ist eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG und geht der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Tierhalter mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Halter sich des Tieres zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedient und der Schaden damit zusammenhängt (E. 2). | Bundes; Haftung; Recht; Zuständigkeit; Verantwortlichkeit; Berufung; Anspruch; Klagte; Verantwortlichkeitsgesetz; Aufgabe; Schaden; Endentscheid; Richter; Materiell; Aufgaben; Kantonale; Verfahren; Entscheid; Bundesrecht; Tierhalter; Staatshaftung; Zwischenentscheid; Klagten; Appellationshof; Schlachtvieh; Bundesgericht; Materiellen; öffentlichrechtliche |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Leuenberger | Basler Kommentar [ZPO] | 2010 |
SUTTER-SOMM, KLINGLER | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] | 2010 |