StReG Art. 3 - Bundesamt für Justiz

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 3 StReG vom 2025

Art. 3 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 3 Aufgaben der registerführenden Behörden Bundesamt für Justiz

1 Das Bundesamt für Justiz ist das für VOSTRA verantwortliche Bundesorgan. (1)

2 Die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz (registerführende Stelle) hat dabei folgende Aufgaben:

  • a. Sie koordiniert die Tätigkeiten der angeschlossenen Behörden.
  • b. Sie erteilt und entzieht die Online-Zugangsrechte der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer.
  • c. Sie führt Kurse für Nutzerinnen und Nutzer der angeschlossenen Behörden durch.
  • d. Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Lösung von Anwendungsproblemen.
  • e. Sie sorgt für einen nutzerfreundlichen Betrieb und eine stetige Verbesserung der Funktionalität von VOSTRA.
  • f. Sie erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.
  • g. Sie kontrolliert von Amtes wegen oder auf Gesuch einer betroffenen Person, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, auf die in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Protokolle sowie auf die automatisch protokollierten Abfragen (Art. 25) zuzugreifen.
  • h. Sie berichtigt fehlerhafte Einträge in VOSTRA selbstständig oder fordert die verantwortlichen Stellen zur Berichtigung auf.
  • i. Sie trifft gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die gegen Bearbeitungsvorschriften verstossen, die geeigneten Massnahmen, sei es eine Ermahnung, die Verpflichtung zum Besuch von Kursen oder der Entzug gewisser Online-Zugangsrechte; sie erstattet überdies Meldung an die vorgesetzte Stelle der Nutzerin oder des Nutzers sowie an die zuständigen Datenschutzorgane; bei Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet sie Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
  • j. Sie trägt folgende Daten in VOSTRA ein:
  • 1. Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die ein Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot zum Gegenstand haben (Art. 6 Abs. 3);
  • 2. Daten, die ihr von Bundes- oder ausländischen Behörden gemeldet werden (Art. 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1).
  • k. Sie führt im Auftrag von eintragungspflichtigen Behörden (Art. 10 Abs. 3 Bst. b) oder von abfrageberechtigten Behörden (Art. 10 Abs. 6) Identitätsprüfungen durch.
  • l. Sie beantragt bei der Zentralen Ausgleichsstelle die Zuweisung einer AHV-Nummer (2) nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (3) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer in VOSTRA registrierten Person (Art. 10 Abs. 4) und fügt die AHV-Nummer und die dazu gehörenden identifizierenden Merkmale in VOSTRA ein.
  • m. Sie erstellt für nicht angeschlossene Bundesbehörden, ausländische Behörden und Privatpersonen Auszüge aus VOSTRA.
  • n. Sie sorgt für die automatische Weiterleitung von VOSTRA-Daten gemäss den Artikeln 58–64 an die zuständigen Stellen.
  • o. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26 und 49).
  • p. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen an die zuständigen Behörden weiter.
  • (1) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
    (3) SR 831.10

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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