OBG Art. 3 - Voraussetzungen
Einleitung zur Rechtsnorm OBG:
Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.
Art. 3 OBG vom 2025
Art. 3 Voraussetzungen
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat.
2 Es ist auch anwendbar, wenn es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG (1) und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (2) erfüllt.
(1) [SR 741.01]
(2) [SR 941.20]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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