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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 3 FusG vom 2023

Art. 3 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen Grundsatz

1 Gesellschaften können fusionieren, indem:

  • a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);
  • b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).
  • 2 Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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