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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 3 FIDLEG vom 2021

Art. 3 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

  • a. Finanzinstrumente:
  • 1. Beteiligungspapiere:
  • Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine
  • Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren nach Strich 1 ermöglichen, sobald sie zur Umwandlung angemeldet wurden,
  • 2. Forderungspapiere: Effekten, die nicht Beteiligungspapiere sind,
  • 3. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach den Artikeln 7 und 119 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (1) (KAG),
  • 4. strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate,
  • 5. (2) Derivate nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (3) (FinfraG),
  • 6. Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist, ausgenommen solche, deren Zins an einen Zinsindex gebunden ist,
  • 7. Anleihensobligationen: Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitlichen Bedingungen;
  • b. (2) Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR) (5) und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
  • c. Finanzdienstleistungen: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:
  • 1. der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
  • 2. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
  • 3. die Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung),
  • 4. die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),
  • 5. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten;
  • d. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen, wobei Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt;
  • e. Kundenberaterinnen und -berater: natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen;
  • f. Emittenten: Personen, die Effekten begeben oder zu begeben beabsichtigen;
  • g. Angebot: jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält;
  • h. öffentliches Angebot: an das Publikum gerichtetes Angebot;
  • i. Ersteller: Personen, die ein Finanzinstrument erstellen oder Änderungen an einem bestehenden Finanzinstrument, einschliesslich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der mit einer Anlage in das Finanzinstrument verbundenen Kosten, vornehmen.
  • (1) SR 951.31
    (2) (4)
    (3) SR 958.1
    (4) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
    (5) SR 220

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

    Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
    Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Stell; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Rechtlich; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Rechtliche; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Gericht; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesgerichts; Zwang; Finanzmarkt; Bundesstrafgerichts; BankG
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