DSG Art. 3 - Begriffe

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 3 DSG vom 2019

Art. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  • a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
  • b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
  • c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
  • 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
  • 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
  • 3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
  • 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
  • d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
  • e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
  • f. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
  • g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
  • h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
  • i. (1) Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;
  • j. (1) Gesetz im formellen Sinn:
  • 1. Bundesgesetze,
  • 2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;
  • k. (3)
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE190100Vorsorgliche MassnahmenDaten; Richt; Person; Personen; Recht; Klage; Personendaten; Beklagten; Gericht; Zuständigkeit; Massnahme; Verfügung; Urteil; Gesuch; Handlung; Bundesgericht; Verbot; Parteien; Handelsgericht; Klägern; Zweigniederlassung; Klägers; Liste; -Liste; Factsheet; Konten
    ZHCG150021Verbot der DatenbearbeitungDaten; Beklagten; Person; Recht; Personen; Interesse; Schweiz; Behörde; Banken; Klägers; Program; Behörden; Schweizer; Personendaten; Programm; US-Behörde; US-Behörden; Kunden; Persönlichkeit; Datenlieferung; Sinne; Verletzung; US-Programm; Verbot; Gericht; Verfahren
    Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO140135Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Person; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Rechtsbeistandes; Klage; Versicherungen; Berichtigung; Gutachten; Kanton; Daten; Personen; Kantons; Bestellung; Verfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Personendaten; Beurteilung; Gericht; Anspruch; Einkommen; Hauptsache; önne
    SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Aufwand
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 408 (1C_597/2020)
    Regeste
    Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
    Auskunft; Staat; Beschluss; SIS-II-Beschluss; Recht; Schengen; Untersuchung; Bundes; Behörde; Verordnung; Ausschreibung; Daten; Stellungnahme; Staates; Schweiz; Person; Informationen; Mitgliedstaat; Personen; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Urteil; Auskunftserteilung; Auskunftsverweigerung; Entscheid
    147 I 346 (1C_273/2020)
    Regeste
    Art. 13 Abs. 2 BV ; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3).
    Daten; Wasser; Wasserzähler; Gemeinde; Auenstein; Wasserverbrauch; Stundenwerte; Datenschutz; Gemeinderat; Speicherung; Rechnungsstellung; Funkwasserzähler; Person; Sekunden; Urteil; Bearbeitung; Zweck; Wasserreglement; Aussenden; Grundlage; Datenbearbeitung; Wasserzählers; Finanzierung; Datenvermeidung; Selbstbestimmung; Zähler; Interesse

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.14Frist; Amtsgeheimnis; E-Mail; Angezeigte; Recht; Beschwerdekammer; Netzbetreiberin; Gericht; Person; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführern; Verfahrens; Verletzung; Tatsache; Geheimnis; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Hinweis; Amtsgeheimnisses; Schweigepflicht; Ausführungen; Beilage; Bundesanwaltschaft
    SK.2024.19Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Konto; Behörde; Kredit; Beschwerdegegner; Sachverhalt; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Schlussverfügung; Rubrik; Rechtshilfeakten; Wechselkurs; Limited; Beschuldigte; Zusammenhang; Unterlagen; Staat; Sachverhalts; Behörden; Transaktion; Herausgabe; Beschuldigten; Bankunterlagen; Akten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Rudin, Rütsche Hand HFG2015
    - Hand, Datenschutzgesetz [DSG]2015