FNIA Art. 3 - Admission

Einleitung zur Rechtsnorm FNIA:



Art. 3 FNIA from 2024

Art. 3 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 3 Principles of Admission and Integration Admission

1 The admission of gainfully employed foreign nationals is allowed in the interests the economy as a whole; the chances of lasting integration in the Swiss employment market as well as in the social environment are crucial. Switzerland’s cultural and scientific needs shall be appropriately taken account of.

2 Foreign nationals shall also be admitted if international law obligations, humanitarian grounds or the unity of the family so requires.

3 In deciding on the admission of foreign nationals, account shall be taken of Switzerland'"s demographic and social development.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Eltern; Beziehung; Beschwerde; Beschwerdeführers; Recht; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Urteil; Aufenthalts; Familiennachzug; Verwandte; Schweizer; Vorinstanz; Kinder; Aufenthaltsbewilligung; Beziehungen; Verwandten; Entscheid; Ermessens; Voraussetzung; ürden
GRU 2021 18AufenthaltsbewilligungSchweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Sozialhilfe; Interesse; Beschwerdeführers; Arbeit; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Integration; Verhältnismässigkeit; Widerruf; Wegweisung; Bundesgericht; Verfügung; Person; Ergänzungsleistungen; Massnahme; Ausländer; Heimat; Verlängerung; Bewilligung; Sozialhilfeabhängigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Erteilung; Verfahrens; Schweiz; Anspruch; Kurzaufenthalt; Opfers; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Recht; Behörde; Behörden; Menschenhandels; CEDAW; Schutz; Entscheid; Behörden; Staat; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren; Übereinkommen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Spescha Kommentar AuG, Art.32019
Spescha, Zünd, Bolzli, Hruschka, de Weck Kommentar Migrationsrecht2019