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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 2a VRV vom 2022

Art. 2a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 2a (1) Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss

bis (Art. 31 Abs. 2 und 2ter SVG)

1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

  • a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
  • b. im berufsmässigen Personentransport;
  • c. (2) mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t;
  • d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
  • e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
  • f. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
  • g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
  • h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
  • 1bis Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:

  • a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
  • b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
  • c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
  • d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 (3) über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind. (4)
  • 2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:

  • a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;
  • b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
  • c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe b führt. (5)
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3837).
    (3) SR 741.41
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3837).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2595).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 2a Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB150482Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Schuldig; Beschuldigte; Unfall; Beschuldigten; Gkeit; Fahrzeug; Vorinstanz; Polizei; Verkehr; Berufung; Strasse; Verteidigung; Anklage; Verletzung; Fahrunfähi; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Schaden; Amtlich; Gericht; Alkohol; Strassen; Amtliche; Verkehrsregeln; Feststellung; Busse; Massna; Verfahren; Geldstrafe
    BESK 2018 173Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahrenSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Person; Personen; Recht; Urteil; Aussage; Personenwagen; Polizei; Alkohol; Polizist; Minuten; übergeben; Sachverhalt; Aussagen; Kammer; Gefahren; Polizisten; Verfahrenskosten; Berufung; Verbot; Fahrer; Vorinstanz; Zeugen; Alkoholeinfluss; Parkplatz
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