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Obligationenrecht (OR)

Art. 299 OR vom 2023

Art. 299 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 299 Allgemeinen

1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.

2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:

  • a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen;
  • b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.
  • 3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.

    4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 299 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU11 09 101Art. 283 Abs. 1 und 299 Abs. 1 OR; Art. 23 LPG. Rückübertragung eines Milchkontingents bei Beendigung der Pacht.

    Pacht; Pachtvertrag; Milchkontingent; Pächter; Pachtvertrags; Kontingent; übertragen; Bewirtschaftung; Landwirtschaftliche; Parteien; Vertrag; Beklagten; Recht; Sorgfältig; Sorgen; Studer/Hofer; Pachtgegenstand; Endgültig; Fläche; Gesetzlich; Landfläche; Pachtvertrages; Verbundene; Produktionsrecht; Milchkontingents; Rückübertragung; übertragen; Bildet; Pachtland; Bewirtschaften
    BEZK 2011 145Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende AktiengesellschaftSacheinlage; Handelsregister; Vertrag; Pächter; Pachtvertrag; Restwert; Recht; Investitionen; Handelsregisteramt; Forderung; Liegenschaft; Entschädigung; Ersatz; Kognition; Kapital; Verpächter; Gründende; Schweizer; Beschwerde; Pächters; Gemachte; Baulichen; Anfangswert; Einzelunternehmung; Dienen; Vertragsverhältnisses; Kantons; Aktiengesellschaft; Pachtvertrages

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    116 III 120Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. Recht; Retention; SchlTZGB; Retentionsrecht; Zwingende; Pacht; Vermieter; Revidierte; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Rechtlich; Pachtrechts; Revidierten; Betreibung; Rekurrentin; Pfandrecht; Aufsichtsbehörde; Obligationenrecht; Konkurs; Schuldbetreibung; Retentionsurkunde; Betreibungsamt; Bestimmungen; Gelte; Entscheid; Mietrecht; Gesetzes; Umschrieben; Vorschrift
    116 III 49Obligationenrecht (Miete und Pacht). Änderung vom 15. Dezember 1989.
    Poursuite; L'art; Betreibung; Délai; Bailleur; Pacht; Teneur; Décembre; Commerciali; Fassung; Vermieter; être; Locali; Geschäftsräumen; Esecuzione; Locaux; Miete; Diritto; Commerciaux; Commandement; Locazione; Ritenzione; Form; Droit; Payer; Loyer; Zahlungsbefehl; Locatore; Termine; Comminatoria
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