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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 296b SchKG vom 2023

Art. 296b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 296b 8. Konkurseröffnung (1)

Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn:

  • a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;
  • b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder
  • c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 296b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS160190NachlassstundungSchuldner; Schuldnerin; Sachwalter; Vorinstanz; Beschwerde; Konkurs; Entscheid; Zahlung; Sachwalters; Holding; Stundung; Zeigt; Zahlungen; öffnung; Urteil; Verfügung; Beschwerdeführerin; Widerruf; Aufgezeigt; Vi-Prot; Schuldnerin; Konkurseröffnung; Konzern; SchKG; Nachlassstundung; Darlehen; Biger
    ZHPS160066Honorar Sachwalter (definitive Nachlassstundung)Konkurs; Beschwerde; Sachwalter; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Honorar; Verhandlung; Entscheid; Sachwalters; Liquidation; Nachlassstundung; Verwertung; Konkursamt; Nachlassgericht; Gläubiger; Leistung; Müsse; Verfügung; Urteil; Anlagevermögen; Veräusserung; Filiale; Zeitpunkt; Aktiven; Sanierung; Gestanden
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