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Obligationenrecht (OR)

Art. 295 OR vom 2023

Art. 295 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 295 I. Ablauf der vereinbarten Dauer

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3 Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 295 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 03 96Art. 18, 273 Abs. 2 lit. a und 300 OR. Auslegung eines Pachtvertrages bezüglich der Frage, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Vertragsverhältnis vorliegt.Verhält; Pachtvertrag; Kündigung; Pachtverhältnis; Befristetes; Unbefristete; Pachtvertrages; Vertrag; Ziffer; Vertragsverhältnis; Unbefristetes; Festen; Kalendermonats; Frühestens; Pachtverhältnisses; Gekündigt; Recht; Erstreckung; Mietdauer; Schlichtungsbehörde; Befristeten; Gauch/Schluep/; Schmid/Rey; Kündigung; Rechtsprechung; Dezember; Mietbzw; fest; Kramer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 84Retentionsrecht des Vermieters im Konkurs des Mieters (Art. 272 OR; Art. 211 SchKG). 1. Das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters kann nur für Mietzinsforderungen, nicht auch für Schadenersatzforderungen, in Anspruch genommen werden (E. 2). 2. Art. 211 Abs. 2 SchKG ist auch auf Verpflichtungen des Gemeinschuldners anwendbar, die auf Geldzahlung gerichtet sind (E. 3a). 3. Lehnt es die Konkursverwaltung ab, eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen, so wird dadurch der Vertrag mit dem Gläubiger nicht aufgehoben. Die Ablehnung hat lediglich zur Folge, dass die betreffende Verpflichtung nicht zur Massaschuld wird (E. 3b). 4. Der Vermieter eines Geschäftslokales ist im Konkurs des Mieters für seine zukünftige Mietzinsforderung jedenfalls insoweit zuzulassen, als ihm das gesetzliche Retentionsrecht zusteht (E. 4). Konkurs; Mietzins; Mietzinsforderung; Gemeinschuldner; Vertrag; Recht; Vermieter; Konkursverwaltung; SchKG; Forderung; Mietvertrag; Künftige; Miete; Retentionsrecht; Verpflichtung; Mieter; Leistung; Gemeinschuldners; Mietzinsforderungen; Forderungen; Urteil; Verträge; Gemeinschuldnerin; Auffassung; GULDENER; Konkursmasse; Schadenersatz; Vorinstanz
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