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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 293 CCP de 2023

Art. 293 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 293 Étendue de l’intervention

1 Il est interdit ? un agent infiltré d’encourager un tiers ? commettre des infractions de manière générale ou de l’inciter ? commettre des infractions plus graves. Son intervention doit se limiter ? la concrétisation d’une décision existante de passer ? l’acte.

2 L’activité d’un agent infiltré ne doit avoir qu’une incidence mineure sur la décision d’un tiers de commettre une infraction concrète.

3 Si cela est nécessaire pour préparer le marché principal, l’agent infiltré est habilité ? effectuer des achats probatoires et ? démontrer sa capacité économique.

4 Si l’agent infiltré a dépassé les limites de la mission autorisée, le juge en tient compte de manière appropriée lors de la fixation de la peine; il peut également libérer de toute peine la personne ainsi influencée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220187Versuchte sexuelle Handlungen mit KindernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Rufung; Berufung; Handlung; Vorinstanz; Prot; Handlungen; Verteidigung; Sinne; Profil; Recht; Urteil; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Amtlich; Habe; Amtliche; Kantons; Kinder; Tätigkeitsverbot; Dispositiv; Vollzug; Versuch; Wäre; Staatsanwaltschaft; Erwägungen; Bedingte
ZHSB210105Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuelle; Handlung; Handlungen; Urteil; Verteidigung; Seiner; Gericht; Berufung; Zürich; Landes; Staatsanwalt; Liegen; Täter; Desverweisung; Gemäss; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Amtlich; Nehmen; Gerichts; Schrieb; Kosten; Tätigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Recht; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Gesellschaft; Geldwäsche; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich2010
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