OR Art. 293 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 293 OR vom 2024

Art. 293 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 293 Vorzeitige Rückgabe der
Sache

1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:

  • a. an Auslagen erspart und
  • b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 293 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZZK2 2017 35Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht)Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Berufungsführerin; Recht; Zahlung; Vi-act; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Gesuch; Verfahren; Verhältnis; Verhältnisse; Ziffer; Pachtverhältnis; KG-act; Berufungsgegners; Kündigung; Pachtzinses; Vorinstanz; Rechtsschutz; Ausweisung; Sinne; Kantonsgericht; Fällen; Gericht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    103 II 247Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG. Der Entscheid über das Ausweisungsbegehren eines Vermieters im Sinne von Art. 265 OR, der gestützt auf § 222 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO ergeht, ist ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (E. 1). 2. Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag (E. 2). 3. Hinterlegung des Mietzinses bei Ansetzung einer Zahlungsfrist gemäss Art. 265 OR; Zulässigkeit (E. 3a)? Fristenlauf bei gerichtlicher Hinterlegung (E. 3c und d). Vertrag; Recht; Beklagten; Hinterlegung; Miete; Pacht; Mieter; Entscheid; Ausweisung; Sinne; Mietzins; Bundesgericht; Zahlung; Parteien; Verfügung; Pachtvertrag; Einzelrichter; Verfahren; Berufung; Frist; Obergericht; Geschäft; Betrieb; Zivilrechtsstreitigkeit; Zahlungsfrist; Beschluss; SCHMID

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch Andreas, Hansjakob Thomas, Lieber Viktor, Wolf, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
    Donatsch Andreas, Hansjakob Thomas, Lieber Viktor, Wolf, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020