Art. 29 LD dal 2023

Art. 29 Competenze degli uffici doganali, orario e luogo dell’imposizione
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2 Esso tiene conto delle necessit nazionali e regionali e rende note le sue disposizioni in modo appropriato.
3 Gli uffici doganali possono effettuare le operazioni d’imposizione anche fuori dell’area ufficiale, segnatamente al domicilio dello speditore o del destinatario.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 29 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200253 | Marke | Recht; Marke; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Zweck; Vertrags; Streit; Betrieb; Klage; Konsens; Nichtigkeit; Zeichen; Familie; Koexistenz |
ZH | HG200115 | Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWG | Recht; Beklagten; Rechtsbegehren; Klägerinnen; Internet; Zeichen; Schweiz; Richt; Marke; Urteil; Marken; Unterlassung; Bundesgericht; Präsenz; Domain; Präsenzen; Gebrauch; Adressen; Dienstleistungen; Namens; -Präsenzen; Internetpräsenz; -Adressen; Internetseite; Anspruch; Bezug; Unterlassungserklärung; ://twittercom/A; Namensrecht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | JSD 2004 21 | §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren. | Betrieb; Recht; Betriebsanschrift; Gastgewerbe; Konsument; Betriebsanschriften; Entscheid; Absatz; Verwechslungsgefahr; Gastgewerbebetrieb; Stadtcafé; Restaurationsbetrieb; Spatzcafé; Gastgewerbebetriebe; Konsumentin; Behörde; Bewilligungsinhaber; Rechtsstellung; Ähnlichkeit; Ortschaft; Sachentscheid; Restaurationsbetriebe; Betriebe; Gastgewerbebetrieben; Konsumenten; Bezeichnungen; Konkurrenten; Führung; Behörden |
BS | ZK.2016.5 (AG.2017.837) | Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018) | Widerklage; Marke; Beklagten; Recht; Klage; Marken; Mietvertrag; Ziffer; Geschäft; Streitwert; Geschäfts; Parteien; Vertrag; Anhang; MSchG; Miete; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Vertrags; Namens; Geschäftsbezeichnung; Gericht; Zeichen; Formular; Basel; Vermieter; Klageantworten; Nichtigkeit |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 121 (5A_139/2020) | Regeste a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3). | Obhut; Betreuung; Eltern; Erziehung; Kinder; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Urteil; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Bezeichnung; Sorge; Parteien; Kindes; Betreuungsform; Anrechnung; Betreuungsanteile; Obhut; Dispositiv; Zivilgericht; Mutter; Bundesgericht; Woche; Kantonsgerichts |
146 III 225 (4A_335/2019) | Regeste Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3). | Internet; Schweiz; Kennzeichen; Zeichen; Recht; Internets; Merck; Schutz; Abruf; Abrufbarkeit; Bezug; Beschwerdeführerinnen; Internetseite; Staat; Internetpräsenz; Urteil; Verwendung; Marken; Beklagten; Gebiet; BETTINGER; Domain; Joint; Recommendation; Kennzeichengebrauch; Beurteilung; Bundesgericht; Möglichkeit |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3517/2013 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Pflege; Kinder; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Vorinstanz; Jorgelina; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; B-act; Recht; Bundes; Renten; Kindesmutter; Alter; Beilage; Ehegattin; Tochter; Sachverhalt; Beschwerde; Pflegekinder; Eltern; Dominikanische; Anspruchs |
C-1184/2013 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Kinder; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sachverhalt; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Urteil; Besuch; Anspruch; Besuchsrecht; Recht; Befehl; Beweis; Verlängerung; Ehefrau; Beziehung; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Migration; Vorinstanz; Türkei; Akten; Verfahren; Verfügung; Taten; Tatsache |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Büchler | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2022 |
Thomas Geiser, Peter Breitschmid | Basler Kommentar ZGB I | 2018 |