E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 29 VEGM vom 2022

Art. 29 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 29 Richter ad hoc

  • (1) a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert ist, in einer Kammer zu tagen, wenn er befangen oder freigestellt ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, benennt der Kammerpräsident einen nach Artikel 28 zur Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache geeigneten Richter ad hoc aus einem vorab von der Vertragspartei unterbreiteten Verzeichnis mit den Namen von drei bis fünf Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und von ihr für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren als mögliche Richter ad hoc bezeichnet wurden.
  • Das Verzeichnis muss Personen beiderlei Geschlechts umfassen, und es sind ihm biografische Angaben zu den Personen beizufügen, deren Namen in der Liste erscheinen. Diese dürfen, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.
  • b) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.
  • c) Ein Richter ad hoc muss die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und muss in der Lage sein, den in Absatz 5 vorgesehenen Erfordernissen in Bezug auf Verfügbarkeit und Anwesenheit zu entsprechen. Ein Richter ad hoc darf während seiner Amtszeit, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vertreten.
  • (2) Der Kammerpräsident benennt einen anderen gewählten Richter, der als Richter ad hoc an dem Verfahren mitwirkt, wenn:
  • a) die betroffene Vertragspartei in dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht wird, dem Kanzler das in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bezeichnete Verzeichnis nicht unterbreitet hat; oder
  • b) er der Ansicht ist, dass weniger als drei der im Verzeichnis aufgeführten Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels erfüllen.
  • (3) Der Kammerpräsident kann beschliessen, einen Richter ad hoc nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 erst dann zu benennen, wenn der Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht wird. Bis zur Entscheidung des Kammerpräsidenten nimmt der erste Ersatzrichter an den Sitzungen teil.(4) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.(5) Richter ad hoc müssen sich zur Verfügung des Gerichtshofs halten und vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 an den Sitzungen der Kammer teilnehmen.(6) Auf das Verfahren vor einem Ausschuss der Grossen Kammer betreffend einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gestützt auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sowie auf das Verfahren vor der Grossen Kammer zur Prüfung der vom Ausschuss zugelassenen Anträge sind die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend anzuwenden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz