Art. 29 LCStr dal 2024

Art. 29 Norme generali Garanzie di sicurezza
I veicoli possono circolare soltanto se sono in perfetto stato di sicurezza e conformi alle prescrizioni. Essi devono essere costruiti e tenuti in modo che le norme della circolazione possano essere osservate, che il conducente, i passeggeri e gli altri utenti della strada non siano messi in pericolo e che la strada non venga danneggiata.
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Art. 29 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220204 | Mehrfacher versuchter Mord etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich |
ZH | SB210614 | Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Sinne; Vorinstanz; Unfall; Kollision; Massnahme; Massnahmen; Geldstrafe; Busse; Urteil; Vereitelung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Berufung; Verhalten; Fahrzeuge; Polizei; Verkehrs; Fahrzeuges; Schock; Zustand; Hause; Strasse |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.16 | - | Beschuldigte; Urteil; Anhänger; Fahrzeug; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Personenwagen; Berufung; Akten; Urteils; Fahrzeugs; Sachverhalts; Zurrgurte; Recht; Solothurn; Nationalstrasse; Staatsanwaltschaft; Kanton; Ladung; Gericht; Übertretung; Obergericht; Kontrollschild; Führens |
SO | STBER.2023.22 | - | Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 Ib 317 | Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises (Art. 23a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 und Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 in der Fassung vom 1. Juli 1992 (nVVV). Zur Handhabung der Übergangsregelung (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (E. 3). Es ist willkürlich und rechtsungleich, von einem auf die Revision und Reparatur von Motoren spezialisierten Zylinderschleifwerk zu verlangen, dass es über sämtliche Einrichtungen einer allgemeinen Reparaturwerkstätte verfüge, wenn vergleichbare andere spezialisierte Betriebe lediglich im Besitz der für ihre spezifische Funktion erforderlichen Einrichtungen sein müssen (E. 4 u. 5). Mögliche Wege zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Verordnungsregelung (E. 6b). | Fahrzeug; Motor; Fahrzeugausweis; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Betrieb; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Reparatur; Recht; Einrichtungen; Fahrzeuge; Voraussetzungen; Reparaturwerkstätte; Verwaltungsgericht; Zylinderschleifwerk; Betriebe; Erteilung; Entscheid; Verordnung; Benzin; Bundesgericht; Strassenverkehr; Vorschrift; Verkehr; Motorfahrzeuggewerbe; Kantons; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Strassenverkehrs; Vorschriften; Person |
115 IV 144 | Art. 12 Abs. 1, Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 4 VRV, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 lit. c und Art. 24 VVV, Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). Auch wer durch den Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt ist, an geprüften und nicht geprüften Fahrzeugen Händlerschilder anzubringen, muss - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - die einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften beachten. Als Probefahrt, bei der das Fahrzeug ausnahmsweise nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss, gilt nur die zum Zwecke der Abklärung des Defektes und der Kontrolle der Behebung von Mängeln notwendige Fahrt. | Fahrzeug; Vorschriften; Fahrzeuge; Händlerschild; Händlerschilder; Lärm; Zustand; Ausrüstung; Fahrt; Verwendung; Händlerschildern; Fahrzeugen; Ausrüstungsvorschriften; Probefahrt; Verbindung; Schweiz; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Ausnahmen; Abklärung; Defektes; Übertretung; Vorinstanz; Motorrad; Führer |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2019 I/1 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Betrieb; Feststellung; Zulassung; Betriebsgewicht; Gesamtgewicht; Verkehr; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Stützlast; Vorinstanz; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Fahrzeugkombination; Wägung; Bundes; Anhängerbetrieb; ürfen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Philippe Weissenberger | Kommentar zum SVG, Zürich | 2011 |
Hans Giger | Kommentar SVG | 2008 |