LCStr Art. 29 -

Einleitung zur Rechtsnorm LCStr:



Art. 29 LCStr dal 2023

Art. 29 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 29 I. Norme generali Garanzie di sicurezza

I veicoli possono circolare soltanto se sono in perfetto stato di sicurezza e conformi alle prescrizioni. Essi devono essere costruiti e tenuti in modo che le norme della circolazione possano essere osservate, che il conducente, i passeggeri e gli altri utenti della strada non siano messi in pericolo e che la strada non venga danneggiata.


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Art. 29 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
ZHSB210614Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Sinne; Vorinstanz; Unfall; Kollision; Massnahme; Massnahmen; Geldstrafe; Busse; Urteil; Vereitelung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Berufung; Verhalten; Fahrzeuge; Polizei; Verkehrs; Fahrzeuges; Schock; Zustand; Hause; Strasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.16-Beschuldigte; Urteil; Anhänger; Fahrzeug; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Personenwagen; Berufung; Akten; Urteils; Fahrzeugs; Sachverhalts; Zurrgurte; Recht; Solothurn; Nationalstrasse; Staatsanwaltschaft; Kanton; Ladung; Gericht; Übertretung; Obergericht; Kontrollschild; Führens
SOSTBER.2023.22-Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ib 317Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises (Art. 23a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 und Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 in der Fassung vom 1. Juli 1992 (nVVV). Zur Handhabung der Übergangsregelung (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (E. 3). Es ist willkürlich und rechtsungleich, von einem auf die Revision und Reparatur von Motoren spezialisierten Zylinderschleifwerk zu verlangen, dass es über sämtliche Einrichtungen einer allgemeinen Reparaturwerkstätte verfüge, wenn vergleichbare andere spezialisierte Betriebe lediglich im Besitz der für ihre spezifische Funktion erforderlichen Einrichtungen sein müssen (E. 4 u. 5). Mögliche Wege zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Verordnungsregelung (E. 6b). Fahrzeug; Motor; Fahrzeugausweis; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Betrieb; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Reparatur; Recht; Einrichtungen; Fahrzeuge; Voraussetzungen; Reparaturwerkstätte; Verwaltungsgericht; Zylinderschleifwerk; Betriebe; Erteilung; Entscheid; Verordnung; Benzin; Bundesgericht; Strassenverkehr; Vorschrift; Verkehr; Motorfahrzeuggewerbe; Kantons; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Strassenverkehrs; Vorschriften; Person
115 IV 144Art. 12 Abs. 1, Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 4 VRV, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 lit. c und Art. 24 VVV, Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). Auch wer durch den Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt ist, an geprüften und nicht geprüften Fahrzeugen Händlerschilder anzubringen, muss - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - die einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften beachten. Als Probefahrt, bei der das Fahrzeug ausnahmsweise nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss, gilt nur die zum Zwecke der Abklärung des Defektes und der Kontrolle der Behebung von Mängeln notwendige Fahrt. Fahrzeug; Vorschriften; Fahrzeuge; Händlerschild; Händlerschilder; Lärm; Zustand; Ausrüstung; Fahrt; Verwendung; Händlerschildern; Fahrzeugen; Ausrüstungsvorschriften; Probefahrt; Verbindung; Schweiz; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Ausnahmen; Abklärung; Defektes; Übertretung; Vorinstanz; Motorrad; Führer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2019 I/1ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Betrieb; Feststellung; Zulassung; Betriebsgewicht; Gesamtgewicht; Verkehr; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Stützlast; Vorinstanz; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Fahrzeugkombination; Wägung; Bundes; Anhängerbetrieb; ürfen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar zum SVG, Zürich2011
Hans Giger Kommentar SVG2008