Art. 29 from 2024

Art. 29 Professional education institutions
1 Anyone wishing to attend a federally recognised study programme at a professional qualification institution must have sufficient professional experience, unless such professional experience is included in the course of study.
2 The full-time study programme shall last a minimum of two years, including traineeships at host companies. The part-time study programme shall last a minimum of three years.
3 The Federal Department of Economic Affairs, Education and Research (EAER) (1) shall work with professional organisations to establish the minimum requirements for federal recognition of study programmes and continuing education and training at professional education institutions. They shall establish the admission requirements, course content, qualification procedures, qualifications and titles.
4 The Cantons may offer their own courses of study.
5 The Cantons shall be responsible for overall supervision of professional education institutions that offer federally recognised study programmes.
(1) Term in accordance with No I 8 of the O of 15 June 2012 (Reorganisation of the Departments), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 3655). This amendment has been made throughout the text.Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/61 und 62 | Entscheid Bildungsrecht, Schulisches Disziplinarrecht.Die beiden Beschwerdeführer und Arbeitskollegen bildeten sich an der Baukaderschule St. Gallen (Höhere Fachschule) zeitgleich zum dipl. Techniker HF weiter. Für die Diplomarbeit wurde sämtlichen Studierenden die identische schriftliche Aufgabe zur Lösung im Büro/Betrieb gestellt. Die Arbeiten der beiden Beschwerdeführer sind inhaltlich teilweise identisch; der Beschwerdeführer 2 hat gewisse (eher untergeordnete) Teile vom Beschwerdeführer 1 übernommen. Die Baukaderschule schloss die beiden Prüfungskandidaten daraufhin wegen „grober Verletzung der Prüfungsdisziplin“ von der Prüfung aus.Das Prüfungsreglement sieht vor, dass die Diplomarbeit im Betrieb bzw. Büro erledigt werden kann. Zwar ist nachvollziehbar (jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt oder verlangt), dass die Arbeit eigenständig zu erstellen ist. Der Prüfungsmodus schliesst aber nicht aus, dass die Kandidaten vom Arbeitsumfeld in der einen oder andern Form Unterstützung erhalten oder sich untereinander austauschen. Letzterem ist insbesondere förderlich, dass sämtlichen Kandidaten die identische Aufgabe gestellt wurde. Die Erwartungen an die Eigenständigkeit der Arbeiten dürfen vor diesem Hintergrund nicht überspannt werden. Der erwähnte Ausschlussgrund liegt im konkreten Fall gegenüber keinem der Beschwerdeführer vor. Insbesondere darf den Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieselben Vorlagen benützt haben (Verwaltungsgericht, B 2016/61 und 62). | Prüfung; Quot; Arbeit; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Diplomarbeit; Berufs; Bildung; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gallen; Rekurs; Büro; Prüfungsdisziplin; Stellung; Kandidat; Verfahren; Über; Stellungnahme; Entscheide; Verhalten; Verfahrens; Fachschule; Verletzung; Kandidaten |
BS | VD.2014.263 (AG.2015.461) | Nichtberücksichtigung des Angebots der A___ für das Beschaffungsobjekt: Malerarbeiten bei Mieterwechsel für Immobilien Basel-Stadt - Rahmenvertrag, BKP 285 Malerarbeiten | Maler; Rekurrentin; Eignung; Eignungs; Rekurs; Ausschreibung; Beruf; Malerpolier; Fachausweis; Malermeister; Eignungskriterium; Verfahren; Recht; Baustelle; Eignungskriterien; Baustellenleiter; Diplom; Farbe; Berufsbildung; Projektleiter; Mandatsleiter; Rekursgegnerin; BeschG; Ausschluss; Formulierung; Vergabebehörde |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3360/2014 | Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Ausbildung; Masse; Masseur; Quot;; Anerkennung; Ausbildungs; Prüfung; Beruf; Fachausweis; Prüfungsordnung; Anerkennungs; Recht; Medizinischer; Titels; Ausbildungsabschlüsse; Bundes; Quot;Medizinische; ;Medizinischer; Quot;Medizinischer; Schweiz; Beschwerdeführers; Fähigkeitsausweis; Vorinstanz; Inhaber |
B-6646/2008 | Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Quot;; Beruf; Ausbildung; Technik; Techniker; Diplom; Stufe; Abschluss; ISCED; Vorinstanz; Sekundarstufe; Niveau; Berufsbildung; Schweiz; Berufsmaturität; Italien; Quot;Techniker; TSquot;; Fachschule; Anerkennung; Zugang; Fähigkeitszeugnis; Quot;dipl; HFquot;; ährige |