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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 29 ATSG vom 2022

Art. 29 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs

1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.

3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.97Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; IV-Nr; Trete; Recht; Beschwerdeführers; Leistung; Neuanmeldung; Glaubhaft; Rente; Urteil; IV-Stelle; Verschlechterung; Verwaltung; Materiell; Berufliche; Akten; Anspruch; Diagnose; Gesundheitszustand; Verfügung; Eintreten; Unentgeltliche; Massnahme; Beurteilung; Bericht; Gericht
SOVSBES.2018.150Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Psychiatrische; IV-Nr; Recht; Gerichtsgutachten; Bundesgericht; Depressive; Urteil; Einkommen; Beschwerdegegnerin; Bundesgerichts; Gesundheit; Gutachten; Beurteilung; Kardial; Invalidität; Schwere; Kardiale; Validen; Funktion; Normal; Nieren; Person; Arbeitsunfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/127Entscheid Art. 28 und 29 Abs. 1 IVG. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2020, IV 2017/127). Fähig; Arbeit; IV-act; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Depressive; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Gutachten; Behandlung; Depression; Leichte; Beurteilung; Anpassungsstörung; Kanton; Gallen; Psychisch; Fremd-act; Diagnose; Kantons; Gutachter; Störung; Psychische; IV-Stelle; Depressiven; Beschwerdegegnerin; Symptomatik
SGIV 2017/191Entscheid Differenz zwischen den Ergebnissen eines bidisziplinären Gutachtens und der Berichte behandelnder Ärzte bei erheblichen und dominierenden psychosozialen Belastungsfaktoren der versicherten Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2020, IV 2017/191). IV-act; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Sozial; Soziale; Arbeitsfähigkeit; Psychosoziale; Depressive; Sozialen; Gutachten; Psychiatrisch; Gutachter; Adaptierte; Rente; Begutachtung; Störung; Probleme; Psychosozialen; Psychiatrische; Belastung; Psychische; Medizinische; Invalid; Arbeitsunfähigkeit; Leistung; Arbeitsunfähig; Rezidivierende; Beurteilung; Rechte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 70 (9C_531/2020)
Regeste
Art. 39 Abs. 3 AHVG ; Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.2.3).
Rente; Rentenaufschub; Beschwerde; Altersrente; Aufschub; Frist; Quater; Rentenaufschubs; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Ausgleichskasse; Verfahrens; Leistung; Hinterlassenenversicherung; Bundesrat; Individuell; Gesetzes; Kantons; Publ; Begründet; Vollendung; Entscheid; Bundesgesetzes; Verwaltung; Bestritten; Auffassung; Beschwerdeführers; Bezogenen
146 V 331 (9C_135/2020)
Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ; Art. 16 Abs. 2 FZV ; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4).
Rente; Invaliden; Anspruch; Rückwirkend; Renten; Ergänzungsleistung; Anspruchs; Urteil; Zahlung; Invalidenversicherung; Zeitpunkt; Freizügigkeitsguthaben; Beschwerde; Ergänzungsleistungen; Rückwirkende; Bundesgericht; Recht; Auszahlung; Anrechnung; Rente; Bezug; Verfügung; Invalidenrente; Berechnung; Auslegung; Sozialdienste; Eidgenössische; Vorsorge; Freizügigkeitskapital; Zusprache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2653/2019RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Fähigkeit; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Psychiatrische; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Medizinisch; Urteil; Medizinische; Stellung; Erwerb; Beurteilung; Leistung; Nosen; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Haushalt; Abklärung; Gesundheit
C-4118/2020RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Schmerz; Diagnose; IV-act; IV-act; Fähigkeit; Untersuchung; Arbeit; Linke; Verfügung; Linken; Rente; Medizinische; Ärzte; Vorinstanz; Gesundheit; Recht; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Urteil; Beurteilung; Recht; Bericht; -Ärzte; Leistungs; Medizinischen; RAD-Ärzte; Einschätzung; Schmerzen
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