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Code civil suisse (CC)

Art. 28k CC de 2024

Art. 28k Code civil suisse (CC) drucken

Art. 28k d. Modalités de? la diffusion (1)

1? La réponse doit être diffusée de manière ? atteindre le plus tôt possible le public qui a eu connaissance de la présentation contestée.

2? La réponse doit être désignée comme telle; l’entreprise ne peut y ajouter immédiatement qu’une déclaration par laquelle elle indique si elle maintient sa présentation des faits ou donne ses sources.

3? La diffusion de la réponse est gratuite.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er? juil.? 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28k Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180057GegendarstellungDarstellung; Berufung; Einzelrichter; Beklagten; Kündigung; Urteil; Ressortleiter; Redaktorin; Reissleine; Chefredaktor; Reiche; Freien; Gekündigt; Parteien; Stücken; Gezogen; Formulierung; Beanstandet; Chefredaktors; Ressortleitung; Rückhalt; Parteientschädigung; Beschwerde; Entscheid; Berufungsbeklagte; Bundesgericht; Recht; Sinne
GRERZ-11-6GegendarstellungStellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Gerichtliche; Publikation; Rubrik; Schweizer; Bundesgericht; Gesuch; Kunden; Vorinstanz; Deten; Redaktion; Publiziert; Langt; Liegend; Quart

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Recht; Veröffentlichung; Video; Textes; Kurhotel; Zeitung; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Hotz; Auffällig; Vorliegenden; Medienunternehmen; Tatsachendarstellung; Aufmachung; Klage; Unrichtigkeit; Klagten; Ursprünglich; Beanstandete; Ausgabe; Erschien; Wochenendausgabe; Neuformulierung; Darstellungstextes; Videokameras
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