Art. 288 CCS dal 2025

Art. 288 (1)
1 La tacitazione della pretesa di mantenimento con un versamento unico può essere convenuta se l’interesse del figlio la giustifica.
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Art. 288 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220017 | Ehescheidung | Partei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder |
VD | HC/2020/277 | ’en; Entretien; ’entretien; Enfant; ’enfant; Appel; épens; ’appel; études; édure; ’intimée; ésente; étant; ésident; ’elle; Envoi; élégué; Président; ’à; érieure; ’envoi; Autorité |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 268 (5A_437/2010) | Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext. Umschreibung des anfechtungsrelevanten Sanierungsbegriffs (E. 2.3), der eine Rechtsfrage ist (E. 4.2.2). Parallelen und Abgrenzungen zwischen Sanierungsberatung und Sanierungsdarlehen (E. 4.2.3). Die Schädigungsabsicht beinhaltet ein doloses Element (E. 4.2.3), welches fehlt, wenn die Organe zum relevanten Zeitpunkt von Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen ausgehen durften (E. 4.2.4). | Konzern; Sanierung; Leistung; Sanierungs; Beratung; Verwaltung; Gläubiger; Urteil; Verwaltungsrat; Konzerns; Restrukturierung; Strategie; Handelsgericht; Zusammenhang; Anfechtung; Schädigung; Schuldner; Sachverhalt; Airline; Gruppe; Bericht; Mario; Corti; Geschäft; Recht; Schädigungsabsicht; McKinsey; Dual-Strategie; ürde |
135 V 134 (8C_97/2008) | Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4). | Fürsorgebehörde; Kindes; Vormundschaftsbehörde; Internat; Anspruch; Unterbringung; Sozialhilfe; Recht; Entscheid; Beschluss; Kindeswohl; Kostengutsprache; Gesuch; Übernahme; Umplatzierung; Verfahren; Verbindung; Mutter; Vorinstanz; Unterstützung; Gehör; Bundesrecht; Massnahme; Beiständin; Platzierung; Unterstützungswohnsitz; Zustimmung |