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Code civil suisse (CC)

Art. 288 CC de 2023

Art. 288 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 288 (1)

1 Si l’intérêt de l’enfant le justifie, les parties peuvent convenir que l’obligation d’entretien sera exécutée par le versement d’une indemnité unique.

2 La convention ne lie l’enfant que:

  • 1. lorsqu’elle a été approuvée par l’autorité de protection de l’enfant ou, si elle a été conclue dans une procédure judiciaire, par le juge, et
  • 2. lorsque l’indemnité a été versée ? l’office qu’ils ont désigné.
  • (1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 288 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Nanzierungsnachweis; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Klägerische; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Weises; Über; Finanzierungsnachweises; Grundstück; Grundbuch; Kinder; Genehmigt
    LU22 08 31Art. 137 und 288 ZGB. Ein lückenhaftes Scheidungsurteil ist durch eine Ergänzung dieses Urteils auszufüllen. Auch im Nachverfahren zur Vervollständigung eines lückenhaften Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch.Unterhalt; Scheidung; Gesuch; Kinder; Gesuchsgegner; Scheidungsurteil; Urteil; Abfindung; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Scheidungsurteils; Regel; Urteils; Ergänzung; Einkommens; Unterhaltsanspruch; Urteilsabänderung; Vorinstanz; Vereinbarung; Basler; Bezahlen; Gesuchsgegners; Erhöhte; Lückenhaften; Massnahmen; Vorsorgliche; Erstausbildung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 268 (5A_437/2010)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext. Umschreibung des anfechtungsrelevanten Sanierungsbegriffs (E. 2.3), der eine Rechtsfrage ist (E. 4.2.2). Parallelen und Abgrenzungen zwischen Sanierungsberatung und Sanierungsdarlehen (E. 4.2.3). Die Schädigungsabsicht beinhaltet ein doloses Element (E. 4.2.3), welches fehlt, wenn die Organe zum relevanten Zeitpunkt von Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen ausgehen durften (E. 4.2.4). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konzern; Sanierung; Beschwerdegegnerin; Leistung; Sanierungs; Beratung; Verwaltung; Gläubiger; Urteil; Verwaltungsrat; Konzerns; Restrukturierung; Strategie; Handelsgericht; Strategische; Schädigung; Zusammenhang; Anfechtung; Schuldner; Airline; Sachverhalt; Gruppe; Mario; Recht; Geschäft; Corti; Bericht
    135 V 134 (8C_97/2008)Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4). Beschwerde; Fürsorgebehörde; Kindes; Vormundschaftsbehörde; Anspruch; Rechtliche; Internat; Recht; Sozialhilfe; Unterbringung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Beschluss; Kindeswohl; Kantonale; Gesuch; Kostengutsprache; Umplatzierung; Übernahme; Prüfen; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Vielmehr; Gehör; Mutter; Bundesrecht; Unterstützung; Verbindung; Vorinstanz; Kindeswohls
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