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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 288CrimPC from 2023

Art. 288 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 288 Cover and guarantee of anonymity

1 The police shall provide undercover investigators with a cover. (1)

2 The public prosecutor may guarantee to undercover investigators that their true identity will not be revealed even if they appear in court proceedings as a person providing information or as a witness. (1)

2 It may guarantee to undercover investigators that their true identity will not be disclosed even if they appear in court proceedings as persons providing information or witnesses.

3 If undercover investigators commit an offence while deployed, the compulsory measures court shall decide on the identity under which criminal proceedings are brought.

(1) (2)
(2) Amended by No I of the FA of 14 Dec. 2012 on Undercover Investigations and Enquiries, in force since 1 May 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 288 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2019 180SchutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Schutz; Polizei; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Beschwerdegegner; Gefahr; Person; Würde; Polizeibeamte; Konkret; Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Konkrete; Polizeibeamten; Kanton; Erhebliche; Bekannt; Verfahren; Sondereinheit; Kantons; Gegenüber; Gefahren; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Beschuldigte; Gefahrenlage

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 310 (1B_118/2016)Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Ermittler; Beschwerde; Verdeckte; Verdeckten; Recht; Fotos; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Gesetzlich; Gesetzliche; Grundlage; Unwiederbringlich; Gefahr; Hinweis; Ermittlerinnen; Verfahren; Grundrechtseingriff; Bestimmtheit
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