Art. 286 CPC de 2025

Art. 286 Requête en cas d’accord partiel
1 Les époux demandent au tribunal dans leur requête de régler les effets du divorce sur lesquels subsiste un désaccord.
2 Chaque époux peut déposer des conclusions motivées sur les effets du divorce qui n’ont pas fait l’objet d’un accord.
3 Au surplus, l’art. 285 est applicable par analogie.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 286 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220017 | Ehescheidung | Partei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder |
ZH | PS170199 | Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Steuer; Betreibung; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Arrestbefehl; Sicherheit; Arrestgr; Bundesgericht; Prosequierung; Einleitung; Sicherheitsleistung; Steuerarrest; Veranlagung; Aufsichtsbehörde; Steuern; Verfügung; Arrests |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2016.11 (AG.2016.634) | Scheidung auf gemeinsames Begehren | Berufung; Scheidung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Parteien; Berufungsbeklagte; Verfahren; Gericht; Entscheid; Zivilgericht; Recht; Anhörung; Zivilgerichts; Frist; Zivilgerichtspräsident; Scheidungswille; Ehegatten; Einigung; Vereinbarung; Scheidungsfolgen; Verfahrens; Berufungsbeklagten; Scheidungswillen; Regelung; Einverständnis; Nebenfolgen; Rechtsvertreter; Honorar |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 393 (5A_244/2018) | Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). | Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Sutter-Somm, Hasenböhler, Fankhauser, Leuenberger | Kommentar ZPO | 2016 |
Sutter-Somm, Hasenböhler, Fankhauser, Leuenberger | Kommentar ZPO | 2016 |