Art. 286 CPC from 2024

Art. 286 Submission in the case of partial agreement
1 In their submission, the spouses must apply for the court to rule on the effects of divorce on which they have not reached an agreement.
2 Each spouse may submit his or her justified application on the effects of the divorce that are not part of the agreement.
3 Otherwise Article 285 applies by analogy.
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Art. 286 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220017 | Ehescheidung | Partei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder |
ZH | PS170199 | Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Steuer; Betreibung; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Arrestbefehl; Sicherheit; Arrestgr; Bundesgericht; Prosequierung; Einleitung; Sicherheitsleistung; Steuerarrest; Veranlagung; Aufsichtsbehörde; Steuern; Verfügung; Arrests |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2016.11 (AG.2016.634) | Scheidung auf gemeinsames Begehren | Berufung; Scheidung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Parteien; Berufungsbeklagte; Verfahren; Gericht; Entscheid; Zivilgericht; Recht; Anhörung; Zivilgerichts; Frist; Zivilgerichtspräsident; Scheidungswille; Ehegatten; Einigung; Vereinbarung; Scheidungsfolgen; Verfahrens; Berufungsbeklagten; Scheidungswillen; Regelung; Einverständnis; Nebenfolgen; Rechtsvertreter; Honorar |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 393 (5A_244/2018) | Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). | Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Sutter-Somm, Hasenböhler, Fankhauser, Leuenberger | Kommentar ZPO | 2016 |
Sutter-Somm, Hasenböhler, Fankhauser, Leuenberger | Kommentar ZPO | 2016 |