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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 280 CCP de 2024

Art. 280 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art.? 280 Autres mesures techniques de surveillance Buts

Le ministère public peut utiliser des dispositifs techniques de surveillance aux fins:

  • a. d’écouter ou d’enregistrer des conversations non publiques;
  • b. d’observer ou d’enregistrer des actions se déroulant dans des lieux qui ne sont pas publics ou qui ne sont pas librement accessibles;
  • c. de localiser une personne ou une chose.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 280 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU180046Einfache Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Halter; Beschuldigten; Vorinstanz; Stadt; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Fahrzeugs; Ordnungsbusse; Busse; Recht; Ordentliche; Verantwortlich; Beschwerde; Obergericht; Gericht; Zürich; Kontrollschild; Entscheid; Höchstgeschwindigkeit; Unvorsichtigkeit; Lenker; Sachverhalt; Kantons
    ZHSU170025Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Busse; Beschuldigten; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Strassen; Sachverhalt; Technisch; Radar; Geschwindigkeit; Stadtrichteramt; Recht; Polizei; Technische; Überwachung; Gericht; Kontrolle; Ersatzfreiheitsstrafe; ASTRA; Strassenverkehr; Verfahren; Befehl; Einfache; Fahrzeug
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 36 (1B_164/2019) Art. 280, 272, 277 StPO , Art. 30 IRSG ; Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon). Die technischen Überwachungsmassnahmen im Sinn von Art. 280 StPO sind Zwangsmassnahmen (E. 2.1). Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden, im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat (E. 2.2). Consid; Cit; étranger; Mesure; Surveillance; été; National; Aient; Pénal; Droit; International; Suisse; Matière; Mesures; Enregistrements; Autorité; être; Techniques; Suisse; Véhicule; L'étranger; Autorisation; Pénale; Public; Moyens; D'une; Cause; Arrêt; ZIMMERMANN; D'entraide
    145 IV 42 (6B_181/2018)Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). Beschwerde; Video; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Videoüberwachung; Urteil; Polizei; Solothurn; Kanton; Videoaufnahmen; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Grundrecht; Zwangsmassnahmen; Kantons; Technische; Verwertbar; Überwachungsgeräte; Person; Recht; Beweise; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Antrag; Private; Diebstahls

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2016.34Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz)Schuldig; Beschuldigte; Kunde; Kunden; Stiftung; Daten;Beschuldigten; Arbeite; Bundes; Recht; System; Zugriff; Stiftungen; Basel; Mitarbeiter; Deutsche; Recht; Karte; Täter; Wirtschaftlich; Person; Deutschen;Geheim; Behörden; Läge; Dokument; T&F
    SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Recht; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Gesellschaft; Geldwäsche; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Verfahren
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