Art. 28 StReG vom 2023
Art. 28 3. Kapitel: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA
Der Bundesrat regelt die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetragen werden müssen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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