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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 28 StReG vom 2023

Art. 28 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 28 3. Kapitel: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA

Der Bundesrat regelt die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetragen werden müssen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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