IPRG Art. 28 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 28 IPRG vom 2025

Art. 28 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 28 Vollstreckung

Eine nach den Artikeln 25–27 anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt.


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Art. 28 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100092Kantonales BeschwerdeverfahrenSubsi­di­arität der NichtigkeitsbeschwerdeRecht; ZPO/ZH; Obergericht; Entscheid; Sinne; Scheidung; Beschwerdegegner; Urteil; Nichtigkeitsgr; Gericht; Zivil; Bezirksgericht; Rechtsanwältin; Rabbinischen; Jerusalem; Bezirksgerichts; Verfahren; Rüge; Einzelrichterin; Rechtsmittel; Schweiz; Bundesgericht; Kassationsverfahren; Verfügung; Rekurs; Scheidebrief; Übergabe
ZHLQ090053Eintreten, Kosten- und EntschädigungsfolgenSchei; Scheid; Recht; Scheidebrief; Scheidung; Über; Urteil; Scheidebriefes; FARTH; HERFARTH; Übergabe; Bezirksgericht; Jerusalem; Zwang; Rabbini; Rabbinische; Schweiz; Vorinstanz; Rabbinischen; Bezirksgerichts; Vollstre; Sinne; Zwangs; Entscheid; Rekurs; Vollstreckung; Parteien; Ehemann

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 162Registrierung von Internationalized Domain Names (IDN); Art. 28 FMG und Art. 14a ff. AEFV. Zuteilung von Domain-Namen: Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Registerbetreiber und Internet-Benutzer; Übertragung der Domain-Namen durch Verfügung oder durch privatrechtlichen Vertrag (E. 2)? Bundes; Domain; Domain-Namen; Zuteilung; Verwaltung; Verfügung; Bundesrat; Registerbetreiber; Bundesamt; Registerbetreiberin; Verordnung; Recht; Adressierungselemente; BAKOM; Vertrag; Rekurskommission; Internet; Gesuch; Entscheid; Verhältnis; Nutzerinnen; Nutzern; Privatrecht; Delegation; Verfassung; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul VolkenZürcher Kommentar zum IPRG2004