LTF Art. 28 - Princip da transparenza

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 28 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 28 Princip da transparenza

1 La Lescha da transparenza dals 17 da december 2004 (1) vala tenor il senn per il Tribunal federal, uschenavant che quel ademplescha incumbensas administrativas u incumbensas en connex cun la surveglianza dal Tribunal administrativ federal e dal Tribunal penal federal.

2 Il Tribunal federal designescha in organ da recurs che decida davart recurs cunter sias disposiziuns concernent l’access als documents uffizials. El po prevair ch’i na vegnia fatga nagina procedura da mediaziun; en quest cas decretescha el sia posiziun tar ina dumonda da survegnir access a documents uffizials en furma d’ina disposiziun contestabla.

(1) SR 152.3

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 314 (9C_310/2011)Art. 61 lit. d ATSG; Art. 28 IVG; reformatio in peius bei Rückweisungsentscheiden in IV-Rentenstreitigkeiten. Der Beschwerde führenden Partei ist auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, wenn eine rentenzusprechende (z.B. Viertelsrente) Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.2). Rente; Entscheid; Verfügung; IV-Stelle; Urteil; Abklärung; Rückweisung; Entscheidung; Sachverhalt; Sinne; Aufhebung; Hinweis; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Rückzug; Gelegenheit; Versicherungsgericht; Rückweisungsentscheide; Rechtsprechung; Verfügungen; Verfassungsbeschwerde; Bundesgericht; Rentenverfügung; Verfahren; Person; Sachverhalts
135 V 201 (8C_502/2007)Art. 8, 17 und 53 ATSG; Art. 28 IVG; Auswirkungen der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) auf laufende Renten. Eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus, dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als in stossender Weise privilegiert erscheinen, oder dass sich die damalige Leistungszusprechung aus Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt (E. 6, insbesondere E. 6.4). Die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bildet keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen (E. 7). Recht; Rente; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Renten; Anpassung; Gericht; Person; Schmerz; Urteil; Arbeit; Schmerzstörung; Sozialversicherung; Interesse; Versicherung; Verwaltung; Versicherungsgericht; Dauerleistung; Arbeitsfähigkeit; Interessen; IV-Stelle; Verbreitung; Sachverhalt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3020/2018Höhere FachprüfungPrüfung; Vorinstanz; Verkaufs; Entscheid; Experten; Beschwerdeführers; Erstinstanz; Urteil; Prüfungsordnung; Prüfungskommission; Verkaufsleiter; Recht; Begründung; Verfahren; Antwort; Fachprüfung; Antworten; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Prüfungsteil; Bewertung; BVGer; Noten; Verfahrens
A-1784/2014ÖffentlichkeitsprinzipStaat; Schweiz; Dokument; Informationen; Zugang; Amtshilfe; Statistik; Verhandlung; Dokumente; Öffentlichkeit; Gesuch; Interesse; Staaten; Recht; Musterabkommen; Interessen; Verfahren; Veröffentlichung; OECD-Musterabkommen; Quot;; Verhandlungs; Vorinstanz; Anzahl; Kommentar; Amtshilfegesuch; Bundesverwaltung; ächt