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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 28 LTF de 2022

Art. 28 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 28 Principe de la transparence

1 La loi du 17 décembre 2004 sur la transparence (1) s’applique par analogie au Tribunal fédéral, dans la mesure où il exécute des tâches concernant son administration ou la surveillance sur le Tribunal administratif fédéral et sur le Tribunal pénal fédéral.

2 Le Tribunal fédéral institue une autorité de recours qui statue sur les recours contre ses décisions concernant l’accès aux documents officiels. Il peut exclure la procédure de médiation; dans ce cas, il rend sa prise de position sur la demande d’accès sous la forme d’une décision directement sujette ? recours.

(1) RS 152.3

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 314 (9C_310/2011)Art. 61 lit. d ATSG; Art. 28 IVG; reformatio in peius bei Rückweisungsentscheiden in IV-Rentenstreitigkeiten. Der Beschwerde führenden Partei ist auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, wenn eine rentenzusprechende (z.B. Viertelsrente) Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.2). Beschwerde; Rente; Entscheid; Verfügung; IV-Stelle; Urteil; Abklärung; Rückweisung; Entscheidung; Sachverhalt; Aufhebung; Hinweis; Nachteil; Angelegenheiten; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführer; Rückzug; Rückweisungsentscheide; Versicherungsgericht; Rechtsprechung; Peius; Gelegenheit; Partei; Vorinstanzlich; Führenden; Angefochtene; Reformatio; Rentenverfügung; Verfassungsbeschwerde
135 V 201 (8C_502/2007)Art. 8, 17 und 53 ATSG; Art. 28 IVG; Auswirkungen der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) auf laufende Renten. Eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus, dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als in stossender Weise privilegiert erscheinen, oder dass sich die damalige Leistungszusprechung aus Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt (E. 6, insbesondere E. 6.4). Die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bildet keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen (E. 7). Recht; Rente; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Renten; Anpassung; Gericht; Person; Schmerz; Urteil; Arbeit; Rechtskräftig; Schmerzstörung; Somatoforme; Rechtlich; Laufende; Interesse; Verwaltung; Rechtskräftige; Versicherung; Versicherungsgericht; Interessen; Geänderte; Arbeitsfähigkeit; Formell; Dauerleistung; Eidg; Somatoformen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3020/2018Höhere FachprüfungPrüfung; Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verkaufs; Vorinstanz; Entscheid; Mündlich; Beschwerdeführers; Recht; Experten; Erstinstanz; Urteil; Mündliche; Prüfungsordnung; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Mündlichen; Verkaufsleiter; Prüfungskommission; Recht; Begründung; Antwort; Tungsgericht; Verfahren; Angefochtene; Akten; Fachprüfung; Antworten; Bewertung
A-1784/2014ÖffentlichkeitsprinzipStaat; Schweiz; Intern; Beschwerde; Dokument; International; Internationale; Informationen; Zugang; Amtshilfe; Verhandlung; Statistik; Dokumente; Öffentlichkeit; öffentlich; Gesuch; Interesse; Beschwerdeführer; Politische; Staaten; Musterabkommen; Recht; Verfahren; Aussenpolitisch; Interessen; OECD-Musterabkommen; Veröffentlichung; BGÖ; Internationalen; Aussenpolitische
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