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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 274 SchKG vom 2023

Art. 274 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 274 D. Arrestbefehl

1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. (1)

2 Der Arrestbefehl enthält:

  • 1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
  • 2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
  • 3. die Angabe des Arrestgrundes;
  • 4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
  • 5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
  • (1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 274 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT210173RechtsöffnungGesuch; Partei; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Gericht; Verfahren; Frist; Gerichtliche; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Genden; Gungen; Parteien; Reichen; Fehle; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibung; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Gerichtlichen
    ZHRT210175RechtsöffnungGesuch; Partei; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Gericht; Verfahren; Frist; Gerichtliche; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Gungen; Reichen; Parteien; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibung; Fehle; Prozessvoraussetzung; Genügen; Beweismittel; Gerichtlichen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 09 16Art. 169 DBG; § 203 StG. Die Erschwerung oder Vereitlung der Zwangsvollstreckung gelten als objektive Gefährdung der Bezahlung der Steuerschuld, was als Sicherstellungsgrund ausreicht. Gläubigerbevorzugung zum Nachteil der Steuergläubiger unter Reduktion des zur Verfügung stehenden Substrats erhöht das Risiko, dass Steuerschulden nicht beglichen werden können, was der Beseitigung von Vermögenswerten gleichkommt.Steuer; Sicherstellung; Steuerforderung; Sicherstellungsverfügung; Kapital; Vermögens; Steuerschuld; Arrest; Verhalten; Steuerpflicht; Beschwerdeführer; Gefährdet; Steuerbehörde; Tatsachen; Steuerforderungen; Erscheint; Rechtskräftig; Bezahlung; Auszahlung; Steuern; Schweiz; Staats; Gemeindesteuern; Sicherzustellenden; Bezug; Veranlagte; Gefährdung; Recht; Steuergefährdung; Verhältnisse
    AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Ckung; Streckung; Arrest; LugÜ; Urteil; Treibung; Streckbar; Vollstreckung; IVm; Rechtsöffnung; Vollstreckung; Rechtsöffnungs; Cherung; Sicherung; Entscheid; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Streckbarerklärung; Betreibung; Verfahren; Schuldner; Urteils; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Restbefehl; Arrestbefehl; Massnahme; Kräftig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 221 (5A_279/2018)Art. 274 Abs. 2 SchKG; Inhalt des Arrestbefehls; Hinweis auf ein Solidarschuldverhältnis. Der Arrestbefehl hat keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses zu enthalten (E. 5.3). Séquestre; Débiteur; Même; Contre; Créance; L'Office; Ordonnance; Arrêt; Solidaire; Débiteurs; Consid; Mention; été; Tribunal; L'ordonnance; Aient; Séquestres; Solidarité; Recours; Qu'elle; Poursuite; Jugement; Poursuites; Fédéral; Rejeté; Surveillance; Créancier; Droit; Genève
    143 III 279 (5A_745/2016)Arrestvollzug (Art. 274 ff. SchKG); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Verbot, die Forderung des Gemeinwesens betreffend die Verfahrenskosten mit dem Anspruch auf Genugtuung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs zu verrechnen. Arrest, der zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots beantragt wurde. Rechtsmissbrauch im konkreten Fall bejaht (E. 3). Séquestre; Créance; Consid; Droit; L'Etat; Poursuite; D'une; Créancier; Autorité; Poursuites; Manifeste; Même; Canton; Débiteur; Tribunal; Exécution; Cantonal; Procédure; Somme; Avait; L'exécution; Contre; Compensation; Mesure; Arrêt; Séquestre; Décembre; Office; Principe; Plainte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1531/2015AmtshilfeSicherstellung; Beschwerde; Sicherstellungsverfügung; Liegende; Beschwerdeführer; Amtshilfe; Umsatz; Bundes; Steuer; Umsatzsteuer; MWSTG; Recht; Angefochten; Einziehung; Verfahren; Forderung; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Urteil; Fragliche; Arrest; Schweiz; Betrag; Umsatzsteuerforderung; Ersuchen; Vertrag; Fraglichen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    StoffelBasler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
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