Art. 273 SCC from 2024

Art. 273 I. Parents and children
1 Parents not granted parental responsibility or whose children are not resident with them are entitled to reasonable contact with their minor children, and their children are entitled to contact with them. (2)
2 The child protection authority may remind parents, foster parents or the child of their duties and issue them with instructions where the exercise or failure to exercise contact entitlements is detrimental to the child or where such reminder or direction is required for some other reason.
3 Contact entitlements must be stipulated if either the father or the mother so requests.
(2) Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
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Art. 273 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ240003 | Beschwerde gegen die Beschlüsse Nr. ... (Kosten) | Bezirk; Kinder; Bezirksrat; Sorge; Dispositivziffer; Eltern; KESB-act; Besuch; Parteien; BR-act; Verfahren; Horgen; Kindes; Streit; Besuchsrecht; Entscheid; Beschlüsse; Erwachsenenschutzbehörde; Verfahrens; Oberrichter; Urteil; Besuchsrechts; Kinderbelangen; Kommunikation; Mediation; Anordnung; Beschwerdeführers; Interesse; Alleinzuteilung |
ZH | LY240012 | Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen) | Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.255 | - | Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Vater; Aufenthaltsbewilligung; Beziehung; Schein; Eltern; Scheinehe; Elternteil; Familie; Recht; Ausreise; Familien; Wegweisung; Urteil; Apos; Anspruch; Unterhalt; Besuch; Interesse; Bewilligung; Widerruf; Hinweis; Verwaltungsgericht |
SO | VWBES.2023.189 | - | Kinder; Institution; Mutter; Recht; Erziehung; Kindsmutter; Kindern; Entscheid; Zwillinge; Eltern; Kindes; Verfahren; Erziehungsfähigkeit; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Platzierung; Beiständin; Mutter-Kind-Institution; Kindseltern; Familie; Erziehungskompetenzen; Kindsvater; Betreuung; Zusammenarbeit; üsse |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 49 (5A_375/2023) | Regeste Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3). | Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich |
143 I 21 (2C_27/2016) | Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6). | Kinder; Eltern; Urteil; Schweiz; Betreuung; Familie; Interesse; Sorge; Familien; Beziehung; Vater; Obhut; Interessen; Kindern; Aufenthalt; Elternteil; Kindes; Hinweisen; Anwesenheit; Anspruch; Mutter; Betreuungs; Aufenthalts; Recht; Migrations; Kontakt |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ingeborg Schwenzer, Geiser, Cottier | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2022 |
Ingeborg Schwenzer, Geiser, Cottier | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2022 |