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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 272b OR dal 2023

Art. 272b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 272b III. Durata della protrazione

1 La locazione di abitazioni può essere protratta per quattro anni al massimo, quella di locali commerciali per sei anni. Entro questi limiti possono essere accordate una o due protrazioni.

2 Se la protrazione è pattuita dalle parti, questi limiti non valgono e il conduttore può rinunciare a una seconda protrazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 272b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190027Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / VollstreckungBeschwerde; Mieter; Mieterin; Schonfrist; Entscheid; Vorinstanz; Vollstreckung; Vermieter; Wohnung; Vermieterin; Ziffer; Aufschub; Partei; Erstreckung; Umzug; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Vergleichs; Entscheides; Gesuchsgegnerin; Stadt; Parteien; Frist; Behandlung; Verfahren; Beschwerdeführerin; Vollzug
ZHLF180090Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenMiete; Mieter; Vermieter; Mietverhältnis; Recht; Erstreckung; Partei; Vorinstanz; Kündigung; Berufung; Vereinbarung; Parteien; Gesuch; Mietverhältnisses; Mieters; Vermieters; Mietvertrag; Ausweisung; Befristet; Mietobjekt; Gerichtlich; Januar/; Sachverhalt; Befristete; Quartierplan; Gerichtliche; Verfahren; Amtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.37 (AG.2017.851)Kündigung und Erstreckung (BGer-Nr.: 4A_85/2018 vom 4. September 2018)Mieter; Mieterin; Kündigung; Zivilgericht; Vermieter; Berufung; Mietverhältnis; Gericht; Erstreckung; Fenster; Verfahren; Verhalten; Sperrfrist; Stelle; Zivilgerichts; Schwer; Vermieters; November; Wohnung; Stellt; Katzen; Anspruch; Mietverhältnisses; Schlichtungsgesuch; Entscheid; Vorliegend; Verfahrens; Berufungsverfahren; Interesse; Schlichtungsstelle
AGAGVE 2013 7373 Art. 92 Abs. 2 ZPO. § 4 Abs. 1 AnwT. In Mietzinsfestsetzungsverfahrengilt als Streitwert für die Bemessung der Parteientschädigung nicht derzwanzigfache, sondern nur der vierfache Betrag der einjährigen Nutzungoder Leistung. Richt; Streit; Prozessordnung; Schweiz; Partei; Zivilprozessordnung; Streitwert; Schweizerische; Prozessordnung; [Hrsg]; Zivilprozessordnung; Obergericht; Berechnung; Kommentar; Mentar; Teikosten; Parteikosten; Tisch; Streitwerts; Gesetzes; Rechtsprechung; Leistung; Zerischen; Zivilprozessrecht; Zivilgericht; Parteientschädigung; Sprüche; Zwanzigfache; Aufgr; Unterliegende
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