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Obligationenrecht (OR)

Art. 270b OR vom 2023

Art. 270b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 270b II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen

1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220008Forderung / Einseitige VertragsänderungRecht; Mieter; Vermieter; Vermieterin; Mieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Vertragsänderung; Kündigung; Klage; Entscheid; Mietvertrag; Partei; Parteien; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Nichteintreten; Materiell; Vorinstanzliche; Beklagten; Nichteintretens; Urteil; Formular; Nichteintretensentscheid; Auskunft; Rungen; Vorinstanzlichen; Schlichtungsbehörde; Zeigt
ZHNG220007Forderung / Einseitige VertragsänderungVermieter; Recht; Mieter; Vermieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Klage; Kündigung; Vertragsänderung; Mieters; Entscheid; Partei; Mietvertrag; Vorinstanzliche; Materiell; Parteien; Beschwer; Nichteintreten; Rechtsschutzinteresse; Vorinstanzlichen; Formular; Urteil; Nichteintretens; Formell; Schlichtungsbehörde; Nichteintretensentscheid; Läge; Rechtsmittel; Mietzins
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Beklagte; Widerklage; Beklagten; Klägerin; Marken; Rechts; Ziffer; Mietvertrag; Geschäft; Anhang; Geschäfts; Streitwert; Partei; Parteien; Vertrag; Rechtlich; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Werden; Vertrags; Namens; Rechtliche; Geschäftsbezeichnung; Zeichen; Gericht; August; Formular; Gelten; Vermieter
AGAGVE 2011 1I. ZivilrechtA. Mietrecht1 Art. 269 ff. OR. Der zweite Abschnitt des Mietrechts betreffend Schutzvor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gemäss Art. 269 ff. OR gilt nur bei der Mietevon Wohn- und Geschäftsräumen, nicht hingegen bei Mietverhältnissenüber... Miete; Räumen; Geschäftsräumen; Missbräuchlich; Parteien; Missbräuchlichen; Mietzins; Parkplätze; Derungen; Zivilrecht; [Hrsg]; Higi; Pacht; Wohnoder; Mietverhältnis; Vorbemerkungen; Mietrecht; Schutz; Mietzinsen; Mieter; Vermieters; Kündigung; Änderungsoder; Gemietet; Parkplatzdreieck; Gestalt; Mietzinserhöhung; Schlichtungsbehörde; Aufl; Prinzip
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