Art. 270 LP de 2025

Art. 270 Délai pour la liquidation de la faillite
1 La faillite doit être liquidée dans le délai d’un an à compter de son ouverture. (1)
2 Au besoin, l’autorité de surveillance peut prolonger le délai.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 270 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS110228 | Verwertung schwierig zu bewertender Aktiven im summarischen Verfahren | Konkurs; Angebot; Konkursverwaltung; Recht; Freihandverkauf; Konkursamt; Gläubiger; SchKG; Aktien; Verwertung; Frist; Lorandi; Inventar; Gelegenheit; Offerte; Verfahren; Steigerung; Angebote; Rechtsverzögerung; Gläubigern; Preis; Bedingungen; Versteigerung; Bundesgericht; Anträge; Kaufofferte; Verfügung; Freihandverkaufs |
ZH | PS110179 | Konkurseröffnung / Ausstandsbegehren | Ausstand; Ersatzrichter; Antrag; Bezirk; Affoltern; Bezirksgericht; Gericht; Obergericht; Verfahren; Recht; Ausstandsgr; Beschluss; Löschung; Ausstandsbegehren; Liquidation; Kanton; Kantons; Schuldnerin; Vorinstanz; Kollektivgesellschaft; Eingabe; Handelsregister; Konkurs; Akten; Verwaltungskommission; Gesellschaft; Liquidator; ühren |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 III 97 | Gebühren für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Da auch in einem anspruchsvollen Verfahren nicht nur anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen sind, rechtfertigt es sich, eine Mischrechnung vorzunehmen und nicht die in anderen Bereichen für entsprechende, anspruchsvolle Arbeiten marktüblichen Ansätze zu verrechnen. Die verrechneten Ansätze müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (E. 2). Es ist zulässig unter den Ansätzen der Treuhand-Kammer zu bleiben und mit Blick auf den sozialen Zweck des Gebührentarifs die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (E. 2 und 3). | Konkurs; Gebühr; Gebühren; Treuhand; Verfahren; Ansätze; Aufsichtsbehörde; SchKG; GebVSchKG; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Entschädigung; Schuldbetreibungs; Gebührentarif; Treuhand-Kammer; Tarif; Stundenansatz; Ansätzen; Rekurrentin; Bundesgericht; Gebührenverordnung; Ansatz; Konkurskammer; Rekurs; Bundesgerichts; Blick |