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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 270 LEF dal 2023

Art. 270 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 270 della procedura di fallimento

1 La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo. (1)

2 In caso di bisogno, questo termine può essere prorogato dall’autorit? di vigilanza.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110228Verwertung schwierig zu bewertender Aktiven im summarischen VerfahrenKonkurs; Beschwerde; Angebot; Konkursverwaltung; Recht; Freihandverkauf; Konkursamt; Gläubiger; SchKG; Aktien; Verwertung; Frist; Lorandi; Höhere; Offerte; Steigerung; Verfahren; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Inventar; Gelegenheit; Angebote; Rechtsverzögerung; Gläubigern; Biete; Bedingungen; Versteigerung; Bundesgericht; Preis; Anträge
ZHPS110179Konkurseröffnung / AusstandsbegehrenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Ausstand; Ersatzrichter; Antrag; Bezirk; Bezirksgericht; Affoltern; Gericht; Obergericht; Verfahren; Recht; Schung; Ausstandsgr; Löschung; Beschluss; Ausstandsbegehren; Kanton; Liquidation; Partei; Kantons; Schuldnerin; Vorinstanz; Beantragt; Eingabe; Konkurs; Handelsregister; Kollektivgesellschaft; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 97Gebühren für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Da auch in einem anspruchsvollen Verfahren nicht nur anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen sind, rechtfertigt es sich, eine Mischrechnung vorzunehmen und nicht die in anderen Bereichen für entsprechende, anspruchsvolle Arbeiten marktüblichen Ansätze zu verrechnen. Die verrechneten Ansätze müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (E. 2). Es ist zulässig unter den Ansätzen der Treuhand-Kammer zu bleiben und mit Blick auf den sozialen Zweck des Gebührentarifs die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (E. 2 und 3). Konkurs; Gebühr; Anspruchsvoll; Gebühren; Ansätze; Verfahren; Anspruchsvolle; Aufsichtsbehörde; Treuhand; SchKG; GebVSchKG; Vorinstanz; Amtliche; Konkursverwaltung; Anspruchsvollen; Entschädigung; Stundenansatz; Tarif; Gebührentarif; Treuhand-Kammer; Ausseramtliche; Schuldbetreibungs; Ansatz; Ansätzen; Gebührenverordnung; Bundesgericht; Rekurrentin; Berücksichtigt; Verrechnet
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