Art. 27 Komitees
(1) Nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention werden Komitees aus drei derselben Sektion angehörenden Richtern gebildet. Die Zahl der Komitees wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Anhörung der Sektionspräsidenten bestimmt.(2) Die Komitees werden im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion mit Ausnahme ihres Präsidenten für zwölf Monate gebildet.(3) Sektionsmitglieder einschliesslich des Sektionspräsidenten, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können gegebenenfalls berufen werden zu tagen. Sie können ebenfalls verhinderte Mitglieder ersetzen. (4) Komiteepräsident ist das innerhalb der Sektion jeweils rangälteste Mitglied.