Art. 26b TStG vom 2023
Art. 26b III. Aufsicht (1)
Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch des BAZG.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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