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Obligationenrecht (OR)

Art. 269b OR vom 2023

Art. 269b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 269b B. Indexierte Mietzinse

Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 269b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170364NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Kündigung; Beschwerdeführer; Recht; Statthalteramt; Mieter; Gelrüge; Mängel; Nichtanhandnahme; Mängelrüge; Wiedergutmachung; Verfahren; Verfügung; Gericht; Beschwerdeführers; Täter; Mietverhältnis; Mietzins; Verfahrens; Interesse; E-Mail; Forderung; Mietzinse; Verfolgung; Erfüllt; Verwaltung; Aussage
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