Art. 267b CCS dal 2024
Art. 267b III. Cittadinanza (1)
La cittadinanza dell’adottato minorenne è retta dalle disposizioni sugli effetti della filiazione.
(1) Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2016 (Adozione), in vigore dal 1° gen. 2018 ([RU 2017 3699]; [FF 2015 793]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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