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Code civil suisse (CC)

Art. 267 CC de 2023

Art. 267 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 267 C. Effets I. En général (1)

1 L’enfant acquiert le statut juridique d’un enfant du ou des parents adoptifs.

2 Les liens de filiation antérieurs sont rompus.

3 Les liens de filiation ne sont pas rompus ? l’égard de la personne avec laquelle le parent adoptif:

  • 1. est marié;
  • 2. est lié par un partenariat enregistré;
  • 3. mène de fait une vie de couple.
  • (1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2016 (Droit de l’adoption), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3699; FF 2015 835).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 267 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der "schwachen Wirkung" der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Recht; Recht; Rechtlich; Adoption; Adoptivkind; Erbschaft; Steuer; Adoptiert; Beschwerde; Beschwerdeführer; Adoptierte; Erbschafts; Beschwerdeführerinnen; Kinder; Erbschaftssteuer; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; Nachkommen; Person; Verwaltungs; Stamm; Adoptivkinder; Ehelich; Luzern; Leibliche; Altrechtlich
    LU7H 18 147Kinder, deren Vater nach altem Recht adoptiert worden ist, sind gegenüber ihrer Tante zweiten Grades aufgrund der 'schwachen Wirkung' der altrechtlichen Adoption als nicht verwandte bzw. entfernt verwandte Personen im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c EStG zu qualifizieren. Rechtlich; Gesetz; Adoption; Rechts; Adoptivkind; Schwer; Erbschaft; Führe; Steuer; Gleich; Beschwerde; Adoptiert; Liegen; Adoptierte; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Erhält; Kinder; Erbschaftssteuer; Vorliegend; Gesetzgeber; Bundes; Elterlichen; Nachkomme; AaO; Person; Nachkommen; Stellt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 03 204Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4).Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Erblasser; Adoptiv; Erbschaft; Verwandt; Leibliche; Besteuerung; Kindes; Bundes; Pflege; Erbschaftssteuer; Verwandte; Adoption; Person; Konfiskatorisch; Erblasserin; Nachkomme; Leiblichen; Erben; Progression; Verwandtschaft; Mutter; Vater; Stiefkind; Bundesgericht
    BSVD.2017.151 (AG.2017.819)NamensänderungBeigeladene; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Verfahren; Entscheid; Rekurs; Kindes; Werden; Eltern; Mutter; Spreche; Gründe; Änderung; Namens; Seiner; Kosten; Interesse; Elterliche; Justizund; Sicherheitsdepartement; Beantragt; Familiennamens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführerin; Recht; Familiennamen; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Ausserrhoden; Appenzell; Bundesgericht; Persönlichkeit; Gesetzliche; Namensführung; Interesse; Erwachsenenadoption; Erworbenen; Namenswechsel; Bewilligen; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Familiennamens; Früheren; Zivilsachen; Wunsch; Kantons
    137 III 1 (5A_521/2010)Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5). Mündig; Adoption; Mündige; Zustimmung; Eltern; Kindes; Person; Mündigkeit; Leibliche; Unmündiger; Verfahren; Leiblichen; Adoptieren; Adoptionsverfahren; Bestimmungen; Verfahrens; Mündigen; Beschwerde; Urteil; Recht; Adoptiert; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Erfüllt; Gesetzgeber; Erwachsenenadoption; Tatsache; Adoptierende; Werden

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-7337/2006Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Familie; Schweiz; Flüchtling; Verfügung; Fähig; Person; Akten; Einreise; Adoption; Verfahren; EMARK; Adoptivsohn; Partei; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Ehegatte; Flüchtlings; Eltern; Voraussetzung; Ehegatten; Gefährdung; Familienvereinigung; Mutter; Verfahrens; Schutz

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BreitschmidBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002
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