Art. 267 SCC from 2025

Art. 267 Diplomatic treason
(2) Inserted by No I of the FA of 10 Oct. 1997, in force since 1 April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
(3) Originally No 2.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 267 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160307 | Herausgabe eines abgeschleppten Motorrades | Motorrad; Recht; Fahrzeug; Abschleppen; Recht; Beschwerdegegner; Herausgabe; Selbsthilfe; Staatsanwaltschaft; Retentionsrecht; Schaden; Willen; Besitz; Handlung; Schadenersatz; Beschwerdef Verfügung; Sihlquai; Beschwerdeführers; Motorrads; Person; Abschleppkosten; Selbsthilferecht; Parkplatz; Gericht; ässigen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 236 | Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). | Geheimnis; Veröffentlichung; Interesse; Medien; Geheimnisse; Verhandlungen; Medienschaffende; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Sinne; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Meinung; Quelle; Geheimnisbegriff; Behörde; Journalisten; Medienschaffenden; Quellen; Pressefreiheit; Quellenschutz; Entscheid; Meinungs; Recht; Schweiz |
112 IV 85 | Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden. | ärische; Geheimnisse; Landesverteidigung; Interesse; Verletzung; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Tatbestand; Verhalten; Schweizer; Kassationshof; Anstalten; Übertretungen; Anlagen; STRATENWERTH; Festungsgebiete; Festungsanlagen; Urteilskopf; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Regeste; Täters; Sachverhalt |