Art. 267 LP de 2025

Art. 267 Créances non produites (1)
Les créances dont les titulaires n’ont pas participé à la faillite sont soumises aux mêmes restrictions que celles pour lesquelles un acte de défaut de biens a été délivré.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 267 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230238 | Pfändungsausschluss | Betreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht |
ZH | PS190113 | Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues Vermögen | Rechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Verfahren; Konkurs; SchKG; Gesuch; Obergericht; Vermögens; Entscheid; Gesuchs; Verfügung; Forderung; Einzelgericht; Rechtsmittel; Parteien; Dispositiv; Schuld; Bezirksgerichtes; Schuldner; Ziffer; Frist; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Gesuchsteller; Bewilligung; Winterthur; Beschwerdeführer |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SCBES.2024.2 | - | Betreibung; Konkurs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Einrede; Vermögens; Gläubiger; Pfändungsankündigung; Forderung; Recht; Olten-Gösgen; Pfändungsverlustschein; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Betreibungsamtes; Verlustschein; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Nichtig; Fortsetzungsbegehren; Schuldner; Forderungen; Interesse; Verfahren; Nichtigkeit; Akten; Frist; Richter |
LU | S 99 408 | Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint. | Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Konkursverfahren; Beklagten; Kollokation; Kollokationsplan; Umstände; Privatkonkurs; Gläubiger; Publikation; Forderungen; Auflage; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Inventar; Zeitpunkte; Ausgleichskasse; Konkursverfahrens; Beitragsforderung; Verlust; Beachtung; Eingabe |