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Obligationenrecht (OR)

Art. 266f OR vom 2023

Art. 266f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266f Sachen

Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266f Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Partei; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Mietgericht; Befristet; Pfäffikon; Berufungsbeklagte; Ursprünglich; Bezirks; Ursprüngliche; Urteil; Geschäftsräume; Schloss; Mietobjekt; Schlossen; Erstreckung; Vertrag; Grundstück; Vermieters; Entscheid
ZHUE120110Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Recht; Recht; Kündigung; Obergericht; Sachen; Nichtanhandnahme; Gericht; Verfahren; Unterland; Winterthur; Sachentziehung; Kantons; Unentgeltliche; Rechtsmittel; Irrtum; Retentionsrecht; Verfahren; Erheblichen; Vermeidbar; Nachteil; Frist; Winterthur/Unterland; Kündigungsfrist; Beschwerdegegners
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