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Obligationenrecht (OR)

Art. 266d OR vom 2023

Art. 266d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266d 4. Geschäftsräume

Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Partei; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Mietgericht; Befristet; Pfäffikon; Berufungsbeklagte; Ursprünglich; Bezirks; Ursprüngliche; Urteil; Geschäftsräume; Schloss; Mietobjekt; Schlossen; Erstreckung; Vertrag; Grundstück; Vermieters; Entscheid
ZHPF190029Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2019 (EZ190014)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Partei; Mietzins; Vollstreckung; Entscheid; Mietvertrag; Vergleich; Höheren; Parteien; Mietverhältnis; Aktivlegitimation; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Focht; Schlossen; Anträge; Ergänzung; Erstreckung; Beschwerdegegnerin; Ausführungen; Beschwerdeführerin; Vertrag; Einwand; Angefochtene; Einwendungen
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