Art. 264SCC from 2023
Art. 264 Genocide
1 The penalty is a custodial sentence of life or a custodial sentence of not less than ten years for any person who with the intent to destroy, in whole or in part, a group of persons characterised by their nationality, race, religion or ethnic, social or political affiliation:a. kills members of such a group, or seriously harms them physically or mentally;b. inflicts living conditions on members of such a group that are calculated to bring about its total or partial destruction;c. orders or takes measures that are directed towards preventing births within such a group; ord. forcibly transfers children in such a group to another group or arranges for such children to be forcibly transferred to another group
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 316 (1B_271/2017) | Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6). | Beschwerde; Folter; Beschwerdeführer; Verbrechen; Menschlichkeit; Zivilbevölkerung; Tatverdacht; Dringend; Untersuchung; Dringende; Angriff; Gambia; Bundesanwaltschaft; VEST; Recht; Statut; Dringenden; Polizei; Systematisch; Vorinstanz; Innenminister; Zeuge; UN-Folterbericht; Untersuchungshaft; Handlungen; IStGH |
142 IV 329 (6B_466/2015) | Art. 49 Abs. 2 StGB; Zusatzstrafe bei ausländischen Strafurteilen; Bestimmung der Strafkompetenz bei Zusatzstrafen. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.4.1). Die Strafkompetenz der Strafbehörden richtet sich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB nach der zu erwartenden Zusatz- und nicht nach der hypothetischen Gesamtstrafe (E. 1.4.2). | Zusatz; Zusatzstrafe; Gericht; Gericht; Beschwerde; Gesamt; Urteil; Kompetenz; Schweiz; Retrospektiver; Basel-Stadt; Gesamtstrafe; Begangenen; Konkurrenz; Inländische; Aussprechen; Beurteilen; Taten; Rechtskräftige; Behörde; Gerichte; GOG/BS; Rechtsprechung; Beurteilende; Schweizerischen; Beurteilt; Barkeit; Grundstrafe; Räumlichen; Taten |