134 III 267 (5A_234/2007) | Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3). Regeste b Art. 264 Abs. 2 OR, Art. 82 SchKG; Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts. Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Mietvertrag; Rückgabe; Mietobjekt; Mieter; Mieter; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Mietobjekts; Mietzins; Rechtsfrage; Obergericht; Mieters; Bezirksgericht; Mietverhältnis; Urteil; Entscheid; Streitwert; Vermieter; Ersatzpflicht; Lehrmeinung; Mietsache; STÜCHELI; Nennung; Kantons; Praxis |