Art. 263 CPC de 2025

Art. 263 Mesures avant litispendance
Si l’action au fond n’est pas encore pendante, le tribunal impartit au requérant un délai pour le dépôt de la demande, sous peine de caducité des mesures ordonnées.
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Art. 263 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
ZH | HE230112 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Generalversammlung; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Verwaltungsrat; Verfahren; Einberufung; Verfahrens; Generalversammlungen; Gesuchsgegners; Handelsregister; Aktien; Verwaltungsrates; Verbot; Massnahmen; Handelsregisteramt; Dispositiv; Kantons; Frist; Gesuchstellern; Anordnung; Gericht; Hauptsache; Einzelgericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKEIV.2023.5 | - | Gesuch; Gesuchsteller; Obergericht; Urteil; Entscheid; Rechtsmittel; Massnahmen; Begründung; Zivilkammer; Obergerichts; Urteils; Erlass; Vollstreckung; Gericht; Rechtspflege; Zuständigkeit; Bundesgericht; Ausweisung; Parteien; Berufung; Schweizerische; Frist; Voraussetzung; Verfahren; Gewährung; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde |
SO | ZKEIV.2022.1 | - | Gesuch; Massnahme; Massnahmen; Obergericht; Berufung; Gesuchsteller; Entscheid; Aufschub; Zivilkammer; Vollstreckbarkeit; Rechtsmittelinstanz; Parteien; Verfügung; Vollstreckung; Staehelin; Vizepräsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Rechtsanwältin; Gesuchsgegnerin; Obergerichts; Amtsgerichtspräsident; Erlass; Begründung; Anordnung; Daniel; Angelegenheiten; Verfahrens |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 III 40 | Konkursandrohung, Aberkennungsklage. 1. Kommt einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zu und wird ihm diese auch nicht durch richterliche Verfügung erteilt, so kann trotz Hängigkeit des Rechtsmittels die Konkursandrohung erlassen werden (Erw. 2). 2. Die Frist für die Aberkennungsklage beginnt in einem solchem Fall schon mit der Mitteilung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids zu laufen (Erw. 3.). | Rechtsöffnung; Konkurs; Konkursandrohung; Rechtsöffnungsentscheid; Betreibung; Entscheid; Aberkennungsklage; Kantonsgerichtsausschuss; Rechtsöffnungsbeschwerde; Fortsetzung; Fortsetzungsbegehren; Betreibungsamt; Betriebene; Zustellung; Gesetzes; Rechtsmittel; Frist; Mitteilung; Lugnez; Schuldnerin; Gläubigerin; Schuldbetreibung; Rekurs; Konkurskammer; Bescheinigung; Rechtskraft; Verfügung; Sachverhalt; Parteien |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger | Kommentar zur ZPO | 2016 |
Spühler, Schweizer, Thomas | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2013 |