Art. 263 LP de 2025

Art. 263 Dépôt du tableau de distribution et du compte final
1 Le tableau de distribution et le compte final restent déposés au bureau de l’office pendant dix jours.
2 Le dépôt est porté à la connaissance des créanciers; il est envoyé à chacun l’extrait relatif à son dividende.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 263 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS130064 | Kollokation im Nachlass (Beschwerde über das Konkursamt) | Konkurs; Forderung; Gläubiger; SchKG; Konkursit; Kollokation; Konkursamt; Konkursiten; Schuld; Forderungen; Recht; Konkursmasse; Kollokationsplan; Darlehen; Auflage; Vorinstanz; Pfand; Entscheid; Beschwerde; Konkursverwaltung; Verfahren; Bürgschaft; Prüfung; Darlehensvertrag; Schuldbriefe; Gläubigerin; Eingabe; Grundstück; Verfügung; Gläubigers |
VD | Plainte/2015/29 | - | état; Office; éance; établi; Président; ésidente; éances; érie; érieure; Présidente; éposé; établis; éter; Administration; épôt; écouvert; élai; Audience; éancier; Arrondissement; étaient; établissement; écision; Côte; écisé |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180007 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F) | Entscheid; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Massnahme; Kindes; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Begründung; Vollstreckbarkeit; Entscheide; Rechtsmittel; Massnahmen; Anordnung; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Beklagten; Entscheides; Kindesvertreter; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schule; Obergericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
86 III 31 | Konkurs; Beschwerde gegen die Verteilungsliste (Art. 263 SchKG). Stellt das Konkursamt den Gläubigern anstelle der Anzeige gemäss Art. 263 Abs. 2 SchKG (Formular Nr. 10) eine vollständige Abschrift der Verteilungsliste zu, so beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit deren Zustellung. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hemmt den Ablauf dieser Frist nicht, sondern kann nur ein Grund für die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumung sein (Art. 35 OG). Voraussetzungen der Wiederherstellung. | Verteilungsliste; Recht; Gläubiger; Frist; Konkurs; Beschwerdefrist; Gläubigern; Rechtsmittel; Konkursamt; Rechtsmittelbelehrung; Verteilungsplan; SchKG; Formular; Wiederherstellung; Abänderung; Abschrift; Zustellung; önne; Rekurrentin; ändige; Bundesgericht; Klage; Irrtum; üsse; Versäumung; Entscheid; Gallische; Kantonalbank; Anzeige; ägige |
85 III 93 | Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250 SchKG) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten haben) von der öffentlichen Bekanntmachung seiner Auflegung an. Hat jedoch die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer angemeldeten Forderung keine klare Entscheidung getroffen, so kann deswegen noch im Anschluss an die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG) Beschwerde geführt werden. | Konkurs; Forderung; Kollokationsplan; SchKG; Pharmexa; Rekurrentin; Entscheid; Lippuner; Verteilung; Frist; Konkursamt; Klage; Spezialanzeige; Verteilungsliste; Handelsbank; Gläubiger; Entscheidung; Kollokationsplans; Luzern; Auflegung; ührt; Sinne; Konkurse; Zulassung; Abweisung; Bezug; Anfechtung; ätzlich; Bekanntmachung; ührte |