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Code civil suisse (CC)

Art. 262 CC de 2023

Art. 262 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 262 II. Présomption (1)

1 La paternité est présumée lorsque, entre le trois centième et le cent quatre-vingtième jour avant la naissance de l’enfant, le défendeur a cohabité avec la mère.

2 La paternité est également présumée lorsque l’enfant a été conçu avant le trois centième jour ou après le cent quatre-vingtième jour avant la naissance et que le défendeur a cohabité avec la mère ? l’époque de la conception.

3 La présomption cesse lorsque le défendeur prouve que sa paternité est exclue ou moins vraisemblable que celle d’un tiers.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 262 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ150002Vaterschaft und UnterhaltBeschwerde; Vater; Recht; Vaterschaft; Nachteil; Verfügung; DNA-Gutachten; Entscheid; Partei; Gericht; Eingriff; Beklagten; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Parteien; Zeitpunkt; Beschwerdeverfahren; Frist; Gutachtens; Grundrecht; Vertreten; Gutzumachenden; Unentgeltliche; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Rechtspflege; DNA-Gutachtens; Rechtliche; Wiedergutzumachender
ZHNC110002Vaterschaft und UnterhaltRecht; Berufung; Beklagten; Vater; Vaterschaft; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; Beweis; Institut; Berufungsverfahren; Gericht; Rechtsmedizin; Zeugung; Obergericht; Kantons; Vorsätzliche; Vaterschaftstest; Stellung; Unterhalt; Zivilkammer; Entscheid; Gutachten; Wissenschaftliche; Beschwerde; Mutter; Bundesgericht; Versandt; Wissenschaftlichen; Eingabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 446 (4A_181/2008)Vorzeitige Kündigung eines Mietverhältnisses (Art. 257f Abs. 3 OR); Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters (Art. 262 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB). Mieter, der das Mietobjekt ohne Zustimmung untervermietet und einer schriftlichen Abmahnung nicht nachkommt. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietverhältnis vorzeitig kündigen, wenn er berechtigt gewesen wäre, sich der Untervermietung zu widersetzen, da mit dieser ein Mieterwechsel bezweckt wurde (E. 2). Sous-; Locataire; Sous-location; Logement; Appartement; Bailleresse; Avait; L'appartement; Droit; Demandé; Bailleur; Congé; Anticipé; Avril; Canton; Belle-fille; Aurait; Avoir; Qu'elle; Transfert; Consentement; Résiliation; Anticipée; Cause; Sous-loué; Première; été; Arrêt; Août; Régie
117 II 374Art. 282 ZGB; Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses. An die Glaubhaftmachung der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 282 ZGB dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere geht es nicht an, auf die blosse Behauptung des Vaterschaftsbeklagten, die Kindsmutter habe in der kritischen Zeit auch mit Dritten verkehrt, abzustellen, ohne dass hiefür konkrete Anhaltspunkte oder Indizien vorliegen. Vater; Beschwerde; Vaterschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegners; Glaubhaft; Rekurs; Obergericht; Rekurskommission; Beschwerdeführerin; Mehrverkehr; Behauptung; Glaubhaftmachung; Entscheid; Beschwerdeführerinnen; Kindes; Unterhalt; Instanz; Kindsmutter; Beweis; Obergerichts; Staatsrechtliche; Beiwohnung; Vaterschaftsbeklagte; Bundesgericht; Instanzen; Hinterlegung; Recht
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